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3.12 Zusammenfassung: Rechtliche Rahmenbedingungen

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Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Zwangsmaßnahmen ergeben sich aus einer Vielzahl von unterschiedlichen Gesetzen. Die Verfassung gibt den Rahmen vor. Die dort genannten Schutzgüter werden straf- und zivilrechtlich geschützt. Es sind zahlreiche Straftatbestände denkbar, welche erfüllt werden können. Rechtfertigungsgründe gibt es ebenfalls zahlreiche aus verschiedenen Bereichen.

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt seit dem Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes die Voraussetzungen und den Inhalt des Behandlungsvertrages in den §§ 630a ff. BGB und auch die Voraussetzungen der Einwilligung. Die Bedeutsamkeit der Einwilligungsfähigkeit des Patienten findet ihren Ausdruck durch die gesonderte Regelung in § 630d BGB.

Eine gesetzliche Definition des Einwilligungsbegriffs fehlt. Es besteht jedoch Konsens, dass Einwilligungsfähigkeit bedeutet, dass der Patient die Art, Bedeutung und Risiken der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.

Um einen rechtssicheren Umgang mit Zwangsmaßnahmen sicherzustellen, empfiehlt es sich für Krankenhäuser, Psychiatrien und Pflegeeinrichtungen, entsprechende Verfahrens- oder Dienstanweisungen zu verfassen und umzusetzen.

2 Das »Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Convention of the Rights of Persons with Disabilities) ist ein Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das am 13.12.2006 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen wurde, am 03.05.2008 in Kraft getreten ist und im Bundesgesetzblatt 2008 Teil II, S. 1420 vom 31.12.2008 abgedruckt wurde.

3 Allerdings könnte in diesen Fällen eine Nötigung vorliegen, wenn der Zweck oder die Zweck-Mittel-Relation fehlerhaft sind.

Umgang mit Zwangsmaßnahmen

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