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Fall 2 „Feindliches Grün“

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Materielles Recht: StVG (Verkehrsunfall mit Halter- und Fahrerhaftung, §§ 9 und 17 StVG, Helmtragungspflicht für Fahrradfahrer, Beweislast)
Prozessrecht: Streitgenössische Drittwiderklage, Zeugenstellung, prozesstaktische Erwägungen aus Beklagtensicht
Prüfer: Sie sind zugelassener Rechtsanwalt. Herr A betritt aufgeregt Ihre Kanzleiräume, legt eine Klageschrift vor und berichtet von folgendem Vorgang: A sei mit seinem Fahrzeug (BMW) mit einem von B gefahrenen Mercedes auf der Kreuzung X zusammengestoßen. Er hatte einen Kollegen D als Beifahrer und wollte an der Kreuzung links abbiegen (es existiert eine Linksabbiegerampel). B befand sich im Gegenverkehr und sein Beifahrer war C, der Autoeigentümer. Die Versicherung von A regulierte 50 % gegenüber C. C klagt jedoch den restlichen Sachschaden ein und geht von 100 % Haftung des A aus. C benennt seine Ehefrau B (die Fahrerin) als Zeugin dafür, dass der Mercedes Grün gehabt habe, als er in die Kreuzung eingefahren sei. Neutrale Zeugen gibt es (außer dem Kollegen D – Beifahrer von A) nicht. Auch ein Unfallrekonstruktionsgutachten kann keinen Aufschluss über die Ampelschaltung zum Unfallzeitpunkt geben. A hat von der Gegenseite für den Schaden an seinem Fahrzeug noch nichts erhalten und fragt, wie er nun auf die Klage des B reagieren soll.
Kandidat 1: Zunächst ist das Mandantenziel zu ermittelnEs geht um die Abwehr der (weiteren) gegnerischen Ansprüche sowie die möglichst weitgehende Durchsetzung der eigenen Ansprüche.
Prüfer: Das ist richtig. Fangen wir mit der Klage des C an. Kann A sich erfolgreich verteidigen?
Kandidat 2: Der Anspruch des C besteht dem Grunde nach gemäß § 7 StVG.[1] Wenn er jedoch gem. § 17 Abs. 1 StVG[2] um 50 % gekürzt ist, dürften keine weiteren Ansprüche des C bestehen. Dabei muss sich C das Verhalten des Fahrers B gem. § 9 StVG zurechnen lassen. Sollte der Abbiegepfeil tatsächlich auf „Grün“ gestanden haben, müsste der Mercedes des C beim Befahren der Kreuzung „Rot“ gehabt haben.[3]
Prüfer: Sehr gut. Die Frage der Ampelschaltung ist aber streitig. Was bedeutet das für den Mandanten A?
Kandidat 3: Dem C dürfte der Beweis nicht gelingen, dass er bei Grün auf die Kreuzung eingefahren ist. Soweit er sich auf das Zeugnis seiner Ehefrau B beruft, ist deren persönliche Nähe zum Kläger und ihr wirtschaftliches Eigeninteresse zu berücksichtigen. Sie haftet als Fahrerin gemäß § 18 StVG. Zudem hat A einen recht neutralen Zeugen, nämlich seinen Beifahrer und wirtschaftlich unbeteiligten Arbeitskollegen D. Die Angaben der Parteien A und C sind nur im Rahmen der Parteianhörung zu berücksichtigen.
Prüfer: Diese Beweisprognose hört sich gut an und dürfte praxisgerecht sein. Aber muss hier tatsächlich C eine ihm günstige Ampelschaltung beweisen. Geht es nicht um eine Einwendung des A nach § 17 StVG?
Kandidat 2: Bleibt die Ampelschaltung ungeklärt, tritt eine hälftige Schadensteilung bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Kfz ein. Es lässt sich gerade nicht feststellen, wer zu mehr als 50 % für den Unfall verantwortlich ist. C will aber mehr als diese 50 % seines Schadens, deshalb trifft ihn die Beweislast.
Prüfer: Das haben Sie völlig zutreffend herausgearbeitet. Es ist also Klageabweisung zu beantragen. Hat denn A seinerseits Ansprüche gegen C?
Kandidat 4: Dem A steht ein Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegen C in Höhe von mindesten 50 %, möglicherweise auch 100 % seines Schadens zu.
Prüfer: Ganz genau, er könnte vielleicht sogar zu 100 % Ersatz verlangen. Was würden Sie sagen?
Kandidat 4: Für 100 % Schadensersatz müsste A beweisen, dass der Abbiegepfeil grün anzeigte. Das könnte ihm gelingen. Immerhin hat A einen recht neutralen Zeugen (D), der eher überzeugen könnte, als die mit C verheiratete Zeugin B. Deshalb sollte der gesamte Schaden eingeklagt werden.
Prüfer: Das hört sich schon ganz gut an. Wird denn die B wirklich Zeugin im Prozess sein?
Kandidat 1: Der Anspruch ergibt sich gemäß § 18 Abs. 1 StVG auch gegen B als Fahrerin. Es ist deshalb Klageabweisung zu beantragen und gleichzeitig eine streitgenössische Drittwiderklage gegen C und B in voller Schadenshöhe zu erheben. B könnte dann nicht mehr als Zeugin aussagen. Gleichzeitig haftet auch die Versicherung des C über § 115 Abs. 1 S.1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG und ist mit zu verklagen.
Prüfer: Ganz genau. Aber ist denn das Gericht auch für die Drittwiderklagen zuständig?
Kandidat 3: Wenn C am Unfallort gem. § 32 ZPO bzw. § 20 StVG geklagt hat, würde sich daraus auch die Zuständigkeit für die Drittwiderklagen gegen B und die Versicherung ergeben.
Prüfer: Und wenn er am Wohnsitz des A geklagt hat?
Kandidat 4: Es wäre zu erwägen, ob die Zuständigkeit aus § 33 ZPO hergeleitet werden kann. Ansonsten könnte der Anwendungsbereich der Drittwiderklage – als prozessökonomische Möglichkeit der Streitbeilegung – zu weit eingeschränkt werden.
Prüfer: Ein sehr gutes Argument. Was könnte dagegen sprechen?
Kandidat 4: Das der Widerkläger nicht besser stehen darf, als ein normaler Kläger. Der müsste bei einer Klage auch die Zuständigkeitsvorschriften einhalten.
Prüfer: Das sind in der Tat beachtliche Gegenargumente.[4] Nun eine kleine Abwandlung zu diesem Fall. Stellen Sie sich vor, C fährt allein um 1:30 Uhr morgens mit seinem Mercedes über eine Kreuzung und stößt mit A zusammen, der ein Fahrrad ohne Schutzhelm und ohne funktionierendes Fahrradlicht fährt und von rechts auf die Kreuzung einfuhr. Die Ampelanlage war in Betrieb, sodass der Unfall nicht möglich gewesen wäre, wenn sich beide an die Lichtanzeige gehalten hätten. C verweigert jede Aussage und A hat (vorübergehend Koma) keine Erinnerungen an den Vorfall. Es gibt keine außenstehenden Zeugen. Kann A seine Ansprüche (soweit nicht auf Dritte übergegangen) voll von C ersetzt verlangen?
Kandidat 1: Ansprüche könnten sich gegen C aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben. Die entsprechenden Ansprüche könnten dann auch gegen die Haftpflichtversicherung gem. § 115 Abs. 1 Nr.1 VVG i.V.m. § 1 PflVG geltend gemacht werden. Der haftungsbegründende Tatbestand ist erfüllt, da bei Betrieb des Fahrzeugs der Körper des A verletzt wurde.
Prüfer: War das für den C nicht höhere Gewalt?
Kandidat 2: Der Anspruch ist nicht durch § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Schon durch die negative Formulierung des Gesetzes liegt die Darlegungs- und Beweislast für diese Einwendung beim Anspruchsgegner. Im Rahmen einer Beweisprognose dürfte es dem C zwar möglich sein, zu behaupten, dass A bei Rot seiner Ampelanzeige auf die Kreuzung gefahren sei. Bei „feindlichem Grün“[5] kommt grds. höhere Gewalt i.S.d. § 7 Abs. 2 StVG in Betracht. Aufgrund der nachvollziehbaren fehlenden Erinnerung des A müsste ein Bestreiten mit Nichtwissen jedoch zulässig sein. Mangels außenstehender Zeugen dürfte C die höhere Gewalt wohl kaum beweisen können. Er selbst würde (bei üblicher Klage gegen Versicherung und Halter als Streitgenossen) als Zeuge nicht in Betracht kommen und bei der Parteianhörung des C gem. § 141 ZPO wäre sein massives Eigeninteresse zu berücksichtigen.
Prüfer: Ihre Einschätzung gefällt mir sehr gut. Kann A also seinen gesamten Schaden ersetzt verlangen?
Kandidat 3: Der Anspruch könnte wegen § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB wegen Mitverschuldens zu kürzen sein. Der Anspruchsgegner ist für diese Einwendung konkret darlegungs- und beweisbelastet. Hinsichtlich der Rotfahrt des A gelten die oben angestellten Erwägungen zur Beweisprognose. Der Mitverschuldensnachweis dürfte nicht gelingen.
Prüfer: Das stimmt, soweit es die Rotfahrt des A betrifft, aber was ist mit dem fehlenden Fahrradhelm?
Kandidat 4: Das Nichttragen eines Schutzhelms bei Fahrradfahrern dürfte ebenfalls kein Mitverschulden begründen. Eine gesetzliche Helmpflicht besteht nicht, wie schon der Umkehrschluss zu § 21a Abs. 2 StVO zeigt. Auch stellt sich der Straßenverkehr für den normalen Radfahrer nicht als eine derartige Gefahr dar, dass er aus Sorgfaltspflicht gegenüber sich selbst zum Tragen eines Helms verpflichtet wäre. Anders dürfte es bei Rennfahrern oder generell sehr hohen Geschwindigkeiten sein, wofür hier nichts ersichtlich ist. Für ein Mitverschulden spricht auch nicht, dass sich das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen in den letzten Jahren stark gewandelt hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof ein Mitverschulden aufgrund der Gefährlichkeit auch bei Motoradfahrern angenommen, bevor die Helmtragungspflicht für diese in der StVO eingeführt wurde. Das Fahrradfahren ist jedoch nicht vergleichsweise gefährlich und es erscheint annehmbar, entsprechende Schäden nicht den Einzelnen sondern der Gemeinschaft der Kraftfahrzeughalter aufzubürden, da die Gefährlichkeit der Autos deutlich höher einzuschätzen ist. Auch die gesetzgeberische Wertung, keine Helmpflicht einzuführen, ist zu berücksichtigen.
Prüfer: Sehr gut. Wie sieht es mit einem Mitverschulden in Bezug auf das fehlende Fahrradlicht aus?
Kandidat 1: Das nicht funktionierende Fahrradlicht könnte eine Mitverschuldensquote auslösen. Allerdings erscheint sehr fraglich, inwieweit dieses Licht bei einem seitlichen Zusammentreffen bei einer gut ausgeleuchteten Straßenkreuzung zu einer tatsächlich deutlich früheren Erkennbarkeit geführt hätte.
Prüfer: Würden Sie einen gekürzten Betrag einklagen?
Kandidat 1: Nein, da die Höhe einer Quote unklar und sogar dessen völlige Ablehnung in Betracht kommt – je nach der Ausleuchtung der Kreuzung –, würde ich zugunsten des Mandanten die volle Summe geltend machen.
Prüfer: Das erscheint gut vertretbar.[6]

Vertiefungshinweise
Drittwiderklage: BGHZ 40, 185 ff.; NJW 2007, 1753; NJW 2017, 141
Straßenverkehrsrechtliche Klausur im Zweiten Jur. Staatsexamen: Weber JuS 2014, 987 ff.
Keine Helmtragungspflicht im Straßenverkehr: BGH NJW 2014, 2493
Die mündliche Zivilrechtsprüfung im Assessorexamen

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