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Einleitung

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Der Polizeibeamte als Zeuge ist ein in der gerichtlichen Praxis alltägliches und oftmals wichtiges Beweismittel, das dienstliche Vorkommnisse bekundet. Dabei wird dem polizeilichen Zeugen im Sinne eines Berufszeugen1 eine berufsbedingte Sonderrolle zugeschrieben, die mit vielen Kritikpunkten behaftet ist. So reichen die Ansichten zur Qualität des Polizeizeugen von „idealer Zeuge“2 über „guter Zeuge“3 bis hin zu „unzuverlässiger Zeuge“4 oder „mangelhaftes Beweismittel.“5 Die Ursache der Kritik ist in der berufsbedingten Doppelfunktion als Ermittler und Zeuge angelegt. Entgegen der gesetzlichen Konzeption liegt die praktische Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regelmäßig bei der Polizei, während die Staatsanwaltschaft als Herrin des Verfahrens (§ 160 I StPO) für die abschließende Verfügung (Anklage, Strafbefehl, Einstellung etc.) zuständig ist.6 Der Polizeibeamte führt bei seiner Tätigkeit als Ermittlungsbeamter im Strafverfahren neben diversen Zwangsmaßnahmen auch Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen durch. Diese aktive, den Ablauf des Ermittlungsverfahrens wesentlich mitbestimmende Rolle verkehrt sich im Hauptverfahren vor Gericht in eine passive Rolle, wenn der Polizeibeamte nunmehr als Zeuge selbst zum Beweismittel in „seinem Verfahren“ wird. Er muss sich in der Folge als Zeuge von Gericht, Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagtem und möglichem Nebenkläger befragen lassen und hat damit seine aktive Rolle verloren. Er wird vom Vernehmenden zum Vernommenen. Hierbei muss er sich insbesondere von Seiten der Verteidigung oftmals detaillierten und kritischen Fragen zu seiner Ermittlungstätigkeit stellen, wodurch das Gefühl entstehen kann, seine eigene Ermittlungsarbeit nunmehr rechtfertigen bzw. verteidigen zu müssen. Insbesondere die Befragung durch den Verteidiger empfindet der Polizeibeamte dabei oftmals als unangenehm bis unfair, wofür von den Betroffenen teilweise der Begriff „Konfliktverteidigung“ gebraucht wird.7 Insoweit befindet sich der Polizeibeamte als Zeuge in einer schwierigen Situation: Er muss wahrheitsgemäß und objektiv über seine Ermittlungstätigkeit aussagen und dabei diese oftmals gleichzeitig gegen Angriffe der Verfahrensbeteiligten verteidigen, ohne aber seine Zeugenrolle zu verlassen bzw. zu beschädigen.

Darüber hinaus ist dem Polizeibeamten auch die rechtliche Bedeutung seiner Aussage für den Verfahrensausgang nicht immer vollauf bewusst. Existiert beispielsweise ein polizeiliches Vernehmungsprotokoll des in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten, ist dies als Urkundenbeweis aufgrund der Beschränkung des § 254 I StPO auf richterliche Protokolle nicht verwertbar.8 Daher kommt vor Gericht der Vernehmung der polizeilichen Verhörperson als Zeuge vom Hörensagen große Bedeutung zu. Kennt der Polizeibeamte die sich aus § 254 I StPO ergebenden Rechtsfolgen nicht, so kann er auch nicht die Bedeutung seiner Aussage für das Verfahren absehen. Folglich empfindet er seine Aussagepflicht vor Gericht teilweise als „lästige Pflicht“.

Um den gestellten Anforderungen gerecht werden zu können, muss der Polizeibeamte ein professionelles Zeugenverhalten im Umgang mit Gericht und Verfahrensbeteiligten zeigen. Voraussetzung hierfür sind zunächst Grundkenntnisse über das Beweisrecht sowie die Rechte der Verfahrensbeteiligten. Nur so kann der Polizeibeamte seine eigene Verfahrensrolle als Zeuge richtig einschätzen. Weiterhin erfordert ein professionelles Auftreten vor Gericht fundierte Kenntnisse der Pflichten und Rechte des Polizeizeugen sowie des Beweiswerts und der Glaubwürdigkeitsanforderungen von Zeugenaussagen. Mit Hilfe dieses rechtlichen und aussagepsychologischen Wissens gewinnt der Polizeibeamte Handlungssicherheit als Zeuge vor Gericht. Hierzu gehört auch eine ausführliche Darstellung des sog. Fragerechts, welches insbesondere die Verteidigung für kritische Fragen an den polizeilichen Zeugen nutzt. Wie bereits kurz erwähnt, ist gerade das Verhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Polizeizeugen oftmals problematisch und angespannt. Daher wird besonderes Gewicht auf die Darstellung der Verteidigung gelegt. Diese erschöpft sich nicht in der bloßen Erläuterung von Funktion, Pflichten und Rechten der Verteidigung, sondern beinhaltet auch Verteidigungsstrategien und Fragetaktiken sowie die gebotenen Reaktionen. Darüber hinaus wird die Sichtweise des Verteidigers auf den polizeilichen Zeugen und die praktische Vorbereitung auf die Hauptverhandlung ins Blickfeld genommen. Hierdurch soll ein „Verstehen“ der Arbeit des Strafverteidigers und damit ein notwendiger professionellerer Umgang des Polizeibeamten mit der Verteidigerrolle im Strafverfahren gefördert werden.

Letztlich basiert die Qualität der Zeugenaussage des Polizeibeamten entscheidend auf der Qualität seiner Ermittlungen. Konflikte, die während der Vernehmung des Polizeibeamten durch kritische Fragen der Verfahrensbeteiligten entstehen, haben typischerweise ihren Ursprung in der polizeilichen Ermittlungstätigkeit. Insbesondere im Rahmen von polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen existieren viele Fehlerquellen, deren Vermeidung einen späteren Konflikt in der Zeugenrolle von vornherein unterbindet. Folglich beinhaltet die Darstellung auch einen Exkurs über mögliche Fehler bei der Beschuldigtenvernehmung.

Um die Ausführungen für die praktische Anwendung besser fruchtbar zu machen, werden in den einzelnen Kapiteln besonders gekennzeichnete Hinweise sowie am Schluss zusammenfassend konkrete Verhaltensempfehlungen gegeben. Wichtige Vorschriften finden sich im Anhang.

Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren

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