Читать книгу Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren - Kai Müller - Страница 23

1. Grundsatz der Mündlichkeit

Оглавление

Mündlichkeit besagt, dass grundsätzlich nur das mündlich in der Hauptverhandlung Vorgetragene dem Urteil zugrunde gelegt werden darf (vgl. §§ 261, 264 StPO). Das Gericht kennt zwar den gesamten Inhalt der Ermittlungsakte. Es kann aber bei der Entscheidungsfindung nicht den gesamten Akteninhalt, sondern nur das, was mündlich verhandelt wurde, berücksichtigen. Was nicht gesprochen wurde, gilt als nicht vorhanden bzw. geschehen. In der Folge müssen beispielsweise Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen (§ 250 StPO) und Urkunden, die sich in der Akte befinden, verlesen werden (§ 249 I StPO).48 Macht ein Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) Gebrauch, ist die Verlesung eines früheren Vernehmungsprotokolls verboten (§ 252 StPO). Das sich in der Akte befindliche Schriftstück über diese Vernehmung darf dann nicht zur Entscheidungsfindung des Gerichts herangezogen werden. Zu beachten ist auch, dass die Schöffen zumindest in der Praxis regelmäßig keinen Zugang zu den Akten haben49 und daher die Gründe für ihre Entscheidung allein aus der Hauptverhandlung gewinnen.

Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren

Подняться наверх