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a) Rechtliches Gehör

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Das wichtigste Verfahrensrecht des Angeklagten ist der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 I GG). Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur die Tatsachen und Beweisergebnisse berücksichtigen, zu denen dem Betroffenen Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu nehmen.61 Hierzu können Anträge gestellt oder Ausführungen zur Sach- und Rechtslage gemacht werden, die das Gericht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss.62 Über Art. 103 I GG hinaus wird dem Beschuldigten bereits im Ermittlungsverfahren das rechtliche Gehör eingeräumt. So muss die Staatsanwaltschaft ihm spätestens vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zur Stellungnahme geben (§ 163a I StPO).

Polizeibeamte als Zeugen im Strafverfahren

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