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Anmerkungen

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[1]

Viele Autoren differenzieren zwischen Vor-, Erst- und Teilfragen. Auf diese erhebliche Verkomplizierung wird hier nicht eingegangen, da sie in der Sache kaum weiterführt und zudem keinen hinreichenden Rückhalt in der Rechtsprechung findet.

[2]

Weiterführend Rauscher § 5 Rn. 504 ff.; Hoffmann/Thorn § 6 Rn. 60 ff.; in der Klausur bedarf es regelmäßig keines Eingehens auf diesen „Grundsatzstreit“.

[3]

Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts [J/H Nr. 34]; dazu Rn. 111 ff.

[4]

Siehe hierzu Gade JuS 2013, 779, 782.

[5]

Haager Abkommen zur Regelung des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung [J/H Nr. 30].

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