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3.2 Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs

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Der Anspruch des Mieters auf Schadensersatz setzt nach § 536a I mit § 536 voraus:

- ein Mietverhältnis;
- die Überlassung der Mietsache an den Mieter, denn vorher gibt es noch keine Gewährleistung[282];
- einen Schaden des Mieters[283], verursacht durch: - entweder einen (Sach oder Rechts-) Mangel der Mietsache schon bei Vertragsschluss[284] - oder einen späteren Mangel, den der Vermieter zu vertreten hat - oder Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung - oder das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft.

Die Beweislast trägt der Mieter[285].

Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen

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