Читать книгу Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 349
6.2 Die vertragliche Haftungsbeschränkung
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Die Mängelrechte des Mieters aus §§ 536, 536a können vertraglich beschränkt oder ausgeschlossen werden[314].
Unabdingbar ist nach § 536 IV die Mietzinskürzung im Wohnmietverhältnis und nach § 536d für alle Mietverhältnisse die Haftung des Vermieters, der den Mangel arglistig verschwiegen hat. Diese rechtserhaltenden Tatsachen muss der Mieter beweisen.
AGB des Vermieters, die vom Gesetz abweichen, scheitern leicht an §§ 307, 309[315].