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Ausnahmezustand

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Die Würde des Menschen ist unantastbar, jedenfalls sollte diese Würde staatlich und grenzüberschreitend angestrebt werden. Unmenschliche Taten erzwingen eine Reaktion, beispielsweise erschossen amerikanische Polizisten einen unbewaffneten afroamerikanischen Einwohner, die Reaktion ließ nicht lange auf sich warten, das Volk ging auf die Straße und forderte Gerechtigkeit. Auch in Deutschland fanden Aufrufe statt, ein Polizist schoss einem flüchtigen Mann in den Hinterkopf, das Volk zeigte ihren Zorn und ging auf die Straße. Jede Tat ruft eine Reaktion hervor, die entweder früher, oder später gewissen Aufruhr erzeugen wird. Unsere Menschenrechte kreuzen sich mehr und mehr mit dem Kriegsvölkerrecht, aber ich sehe niemanden, der deshalb etwas unternehmen möchte. Wenn ein einzelner unrechtmäßig erschossen wird, na dann müssen die Menschen für ihr Recht einstehen, aber werden gesamte Völker versklavt, bedroht oder ermordet, sieht sich niemand im Zugzwang. Angriffskriege sind heute grundsätzlich Völkerrechtswidrig, aber im Grunde ist fast jeder Krieg im weitesten Sinne ein Angriffskrieg. Denn es gibt ja nur zwei Sorten, Angriff- oder Verteidigungskrieg. Die Menschenrechte werden notfalls ausgehebelt, wenn dadurch die Masse »gerettet« werden kann. Was im Grunde ein Widerspruch an sich, aber auch ein Widerspruch im Kriegsvölkerrecht darstellt. Es gibt Ausnahmen und deshalb kann der so genannte »Ausnahmezustand« ausgerufen werden. Dies erlaubt Staaten gewisse Rechte des Menschen »vorübergehend« aufzuheben. Genau dies wird man in absehbarer Zeit in gewissen Ländern beobachten können. Durch Terrorregime wie Al-Kaida, IS und Khorasan ist es nur eine Frage der Zeit, bis gewisse Regierungen den Ausnahmezustand aussprechen werden. Ähnlich wie es in Thailand und Ägypten zu beobachten war. Im Ausnahmezustand werden zeitweilig die Verfassung oder einzelne ihrer Bestimmungen außer Kraft gesetzt. Grundrechte werden eingeschränkt oder vorübergehend außer Kraft gesetzt; Wirtschaftsfreiheit, Pressefreiheit, Postgeheimnis, Schutz der Wohnung. Ein weiteres Merkmal ist der Einsatz der Streitkräfte zur Gefahrenabwehr im Rahmen des Ausnahmezustands. Einer der wesentlichen Züge des Ausnahmezustands ist somit die vorübergehende Aufhebung der Gewaltenteilung im Sinne einer effektiven Regierungspraxis. In Deutschland gibt es keine direkte Klausel im Grundgesetz und keinen direkten Wortlaut, was im Falle des Ausnahmezustands eintreffen würde. Da entsprechend dem »Deutschlandvertrag« gewisse Vorrechte der Alliierten in Kraft blieben, welche im Fall eines Notstands die Regierungsgewalt in der Bundesrepublik wieder übernommen hätten. Spätestens nach dem 2+4 Vertrag wurden zwar genau diese Dinge abgeändert, jedoch lässt sich im Grundgesetz nicht erahnen, was im Falle des Falls eintreffen würde. Was im Grunde darauf schließen lässt, dass die Alliierten im Notfall legal in die Politik eingreifen könnten.

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