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Teil 2 Grundzüge der Tatherrschaftslehre nach RoxinA. Methodische Grundlagen › II. Begriff der Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens

II. Begriff der Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens

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Aus dieser Verbindung von ontologischem und teleologischem Denken leitet Roxin ein übergeordnetes Leitprinzip von Täterschaft ab. Danach sei der Täter die „Zentralgestalt des handlungsmäßigen Geschehens.“[1] Der Begriff der „Zentralgestalt“ soll dabei sowohl einer teleologischen als auch einer ontologischen Interpretation zugänglich sein. So könne der Gesetzgeber bei einer wertenden, also teleologischen Betrachtung seines Täterbegriffes nur so verstanden werden, dass er den Tatausführenden „als Mittelpunkt und Schlüsselfigur des Deliktsvorgangs“ verstanden wissen wolle. Bei einer auf vorrechtliche Sinnzusammenhänge abstellenden, also ontologischen Betrachtung beschreibe der Begriff der „Zentralgestalt“ dagegen eine plastische und im Gemeinbewusstsein lebende Vorstellung dessen, was einen Täter ausmache.[2] Es dürfe jedoch nicht verkannt werden, dass dieses Leitprinzip allein noch nichts darüber aussage, durch welche inhaltlichen Kriterien die Zentralgestalt, also der Täter im Einzelfall, zu bestimmen sei.[3] Es handele sich daher gerade nicht um eine Definition, sondern lediglich um eine plastische Umschreibung von Täterschaft, aus der erst abgeleitet werden müsse, was in der konkreten Situation den Täter ausmache.[4] Für diese Ableitung müsse der Tatherrschaftsgedanke herangezogen werden. Nur dieser liefere zutreffende Ergebnisse bei der Bestimmung von Täterschaft und sorge für eine adäquate Harmonisierung der Versuche, Täterschaft ausschließlich subjektiv oder ausschließlich objektiv bestimmen zu wollen.[5]

Unter Heranziehung des Tatherrschaftsgedankens sagt Roxin auf dieser Grundlage, „dass Zentralgestalt des Deliktsvorgangs ist, wer das zur Deliktsverwirklichung führende Geschehen beherrscht, während Teilnehmer auf das Geschehen zwar ebenfalls Einfluss nehmen, seine Ausführung aber nicht maßgeblich gestalten“.[6] Hierbei sei zu beachten, dass der Begriff der Tatherrschaft als „offener“ Begriff interpretiert werden müsse.[7]

Ein offener Täterbegriff habe den Vorteil, sich wechselnden Fallgestaltungen anpassen aber gleichzeitig auch generalisierende Beurteilungen zulassen zu können.[8] Abzulehnen sei es dagegen, Tatherrschaft als unbestimmten oder fixierten Begriff zu interpretieren. Ein unbestimmter Begriff gebe der richterlichen Würdigung zu wenige Vorgaben und billige ihr damit eine zu große Machtfülle zu.[9] Ein fixierter Begriff sei dagegen unter anderem deswegen abzulehnen, weil eine begriffliche Fixierung zwangsläufig eine Abstraktion notwendig mache, um alle denkbaren Einzelfälle erfassen zu können. Eine derartige Abstraktion würde aber automatisch zu Lasten einer – gleichwohl notwendigen – Realitätsnähe des Täterbegriffes gehen.[10] Demgegenüber könne ein offener Täterbegriff für sich in Anspruch nehmen, durch ein beschreibendes Verfahren zur Ermittlung von Täterschaft die vorgenannten Mängel zu vermeiden.

Schließlich gelte zusätzlich Folgendes: Bei Delikten, bei denen Täterschaft aus der Herrschaft über das tatbestandsmäßige Geschehen abgeleitet werden könne, müsse von sogenannten „Herrschaftsdelikten“ gesprochen werden. Neben Herrschaftsdelikten seien jedoch weitere Deliktstypen denkbar, bei denen sich die Täterschaft gerade nicht aus der Beherrschung des tatbestandsmäßigen Geschehens ergebe. Für diese Delikte sei der Gedanke der Tatherrschaft daher nicht heranzuziehen. Bei diesen Deliktstypen handele es sich um sogenannte Pflicht- und eigenhändige Delikte.[11]

Tatherrschaft im Rahmen der Steuerhinterziehung

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