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2.3.1 Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB)

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Die Bestimmungen wurden durch das 41. Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität – in Kraft getreten am 11.08.2007 – aktualisiert. Die Änderungen beruhten auf dem EU-Rahmenbeschluss über Angriffe auf Informationssysteme und dem Übereinkommen des Europarats über Computerkriminalität. Zu berücksichtigen sind insbesondere (vgl. Kapitel 20.1):

– § 149 StGB – Vorbereitung der Fälschung von Geld und Wertzeichen

– § 202a StGB – Ausspähen von Daten (sog. „elektronischer Hausfriedensbruch“)

– § 202b StGB – Abfangen von Daten

– § 202c StGB – Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten

– § 263a StGB – Computerbetrug

– § 269 StGB – Fälschung beweiserheblicher Daten

– § 270 StGB – Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

– § 271 StGB – Mittelbare Falschbeurkundung

– § 274 StGB – Urkundenunterdrückung

– § 303a StGB – Datenveränderung

– § 303b StGB – Computersabotage

Die Delikte sind auch Bestandteil des Sondermeldedienstes Cybercrime (SMD Cybercrime) in den Ländern und dem Bund.48

Qualifizierte Tatbestände für schwerwiegende und breitflächige Angriffe auf Informationssysteme und beim Ausspähen von Daten können in den Tatbeständen §§ 202a, 202b und 303a StGB berücksichtigt werden. Die §§ 202a, 202b und 303a StGB sollten auch eine Möglichkeit der Sanktionierung eines Versuchs (§ 22 StGB) vorsehen.49

Mit Einführung des § 202d StGB ist auch das „Sichverschaffen“ nicht allgemein zugänglicher Daten, die ein anderer rechtswidrig erlangt hat, als „Datenhehlerei“ strafbar.50

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