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ee) Güterrechtliche Vereinbarungen

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Im gesetzlichen Güterstand beträgt der gesetzliche Ehegattenerbteil ½ neben Abkömmlingen. Leben die Ehegatten in Gütertrennung beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten nach § 1931 Abs. 4 BGB bei einem Abkömmling ½, bei zwei Abkömmlingen 1/3 und bei drei und mehr Abkömmlingen 1/4, § 1931 Abs. 1 BGB. Sofern der Erblasser also die Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen reduzieren möchte, ist der gesetzliche Güterstand ab zwei Abkömmlingen gegenüber einer Gütertrennung vorzugswürdig.

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Praxishinweis:

Wünschen die Beteiligten, dass im Scheidungsfall – entsprechend der Gütertrennung – kein Zugewinnausgleich vorgenommen wird, können die Ehegatten die Zugewinngemeinschaft dahingehend modifizieren, dass ein Zugewinn nur im Todesfall, nicht aber im Scheidungsfall gezahlt werden muss.[377] Dies führt neben erbschaftsteuerlichen Vorteilen, § 5 ErbStG, dazu, dass der Erbanteil des Ehegatten neben Abkömmlingen unverändert bei ½ bleibt.

Wechseln Ehegatten in den Güterstand der Gütertrennung, stellt die Erfüllung der dadurch entstehenden Zugewinnausgleichsforderung keine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB dar.[378] Mangels Unentgeltlichkeit fällt auch keine Schenkungsteuer an, § 5 Abs. 2 ErbStG. Um die vorgenannten pflichtteils- und schenkungsteuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstandes wieder zu erlangen, können die Ehegatten wieder in diesen zurückkehren (Güterstandsschaukel).[379] Ob die Güterstandsschaukel allerdings zu einer Reduzierung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen führt, ist noch nicht abschließend geklärt. Bezwecken die Ehegatten mit der Güterstandsschaukel ausschließlich die Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen, behandelt der BGH die Vermögensübertragung in Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung als ergänzungspflichtige Schenkung.[380] Indizien hierfür sind die kurze zeitliche Abfolge von zwei Güterstandswechseln (im entschiedenen Fall fünf Tage) sowie ein vorgefasster Gesamtplan. Ein solcher Gesamtplan kann widerlegt werden, wenn die Ehegatten andere Ziele (etwa die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten oder Herstellung der wirtschaftlichen Parität zwischen den Ehegatten) darlegen können.

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