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b) Auslegungsvertrag

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Besteht unter den am Erbfall Beteiligten Uneinigkeit, wie Verfügungen des Erblassers auszulegen sind (z.B. was die Bewertung des Unternehmens betrifft), können sich die Beteiligten vergleichen und einen Auslegungsvertrag schließen.[416] Mit einem solchen Vertrag können sie verbindlich bestimmen, wie die streitigen erbrechtlichen Verfügungen auszulegen sind. Auch können die Erben durch einen solchen Vertrag ein formnichtiges Testament als wirksames behandeln.[417] Der Auslegungsvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.[418] Der besondere Charme eines solchen Auslegungsvertrages besteht nicht zuletzt darin, dass er auch erbschaftsteuerlich anerkannt wird, § 41 Abs. 1 S. 1 AO.[419] Die Beteiligten werden danach steuerlich so behandelt, als entspräche der Auslegungsvertrag der wirksamen letztwilligen Verfügung des Erblassers. Allerdings wirkt der Auslegungsvertrag nur schuldrechtlich zwischen den Beteiligten und hat damit keine Auswirkung auf die wahre Rechtslage.[420] Die Beteiligten sind verpflichtet entsprechend ihrer Vereinbarungen einen Erbschein zu beantragen. Das Nachlassgericht ist jedoch nicht an die Feststellungen des Auslegungsvertrags gebunden, wenngleich diesem eine starke indizielle Bedeutung für die wahre Rechtslage zukommt.[421]

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Formulierungsbeispiel:

Die Beteiligten legen die vom Erblasser … angeordnete Teilungsanordnung wie folgt aus: … erhält das im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRA … vorgetragene Einzelunternehmen … mit dem Sitz in … … erhält das Grundstück Flst. …, Gemarkung …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Blatt … Die vorstehende Auslegung soll zwischen den Beteiligten auch dann gelten, wenn sie sich als unzutreffend herausstellen sollte.

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