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Schlichtungsstelle beim deutschen Sparkassen- und Giroverband

An die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes können sich sowohl Verbraucher als auch Unternehmen11 bei Meinungsverschiedenheiten aller Art mit den Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe wenden. Umfasst sind hier insbesondere Streitigkeiten nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes (Text siehe Anhang). Ebenso sind Nichtkunden beschwerdeberechtigt, denen die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis („Bürgerkonto“) verweigert wurde.

Gegenstand der Beschwerde können alle Produkte und Dienstleistungen eines der Schlichtungsstelle angeschlossenen Instituts sein.

Teilnehmende Institute sind alle Sparkassen mit Ausnahme der Sparkassen in Baden-Württemberg. Dem Schlichtungsverfahren beigetreten sind auch die Landesbank Berlin AG, die DekaBank Deutsche Girozentrale, die S Broker AG & Co. KG, die S-Kreditpartner GmbH, die S Private Banking Dortmund GmbH, die Frankfurter Bankgesellschaft (Deutschland) AG, die Family Office der Frankfurter Bankgesellschaft AG, die S-International Region Nürnberg GmbH & Co. KG, die Sparkassen Immobiliengesellschaft Hildesheim Goslar Peine mbH, die S-International Business GmbH + Co. KG, die Sparkassen-Immobilienvermittlungs- und -entwicklungsgesellschaft der Sparkasse Westmünsterland mbH und die S-Versicherungspartner GmbH.

Voraussetzungen: Der Kunde soll sich zuvor zwecks Klärung der Streitfrage an die Sparkasse gewandt haben. Er kann aber auch direkt die Schlichtungsstelle anrufen. Eine Schlichtung ist dann nicht möglich, wenn sich bereits ein Gericht oder eine andere außergerichtliche Schlichtungsstelle mit dem Vorgang beschäftigt (hat) oder wenn der Anspruch bereits verjährt ist und sich das Institut auf Verjährung beruft.

Verfahren: Die Verfahren führen in der Regel pensionierte Richter, in jedem Fall Personen mit Befähigung zum Richteramt. Nähere Voraussetzungen bzw. Ablehnungsgründe enthält die Verfahrensordnung.

Grenzüberschreitende Fälle: Die Schlichtungsstelle nimmt an dem FIN-NET teil (siehe Abschnitt D). Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Europäisches Netzwerk für außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen, dem mittlerweile 60 nationale Schlichtungsstellen aus 27 Ländern angehören. Ist also ein Verbraucher in eine Streitigkeit mit einem Finanzdienstleister in einem anderen Land der EU, in Großbritannien, Norwegen, Island oder Liechtenstein verwickelt, stellt die Schlichtungsstelle für ihn den Kontakt zur zuständigen außergerichtlichen Schiedsstelle des Auslands her und gibt ihm die erforderlichen Informationen.

Rechtswirkungen: Für die Dauer des Schlichtungsverfahrens gilt die Verjährung als gehemmt. Ein Schlichtungsvorschlag ist für keine Seite bindend. Geht es jedoch um die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos, dann erkennen die Institute abweichend hiervon den durch den Ombudsmann ergangenen Schlichtungsvorschlag als verbindlich an. Kann der Konflikt nicht gelöst werden, steht dem Antragsteller nach wie vor die Anrufung des Gerichts offen.

Zahlen: Im Jahr 2018 trafen beim DSGV 1.606 Schlichtungsanträge ein, die in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beim DSGV fielen. 1.749 Verfahren wurden abgeschlossen. Abgesehen von abgelehnten, zurückgenommenen bzw. nicht weiterverfolgten Anträgen gingen 26 Prozent der Verfahren zugunsten der Beschwerdeführer aus (einschließlich Vergleiche), in 42 Prozent der Fälle entschieden die Schlichter zugunsten der Sparkassen. Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer betrug etwas weniger als drei Monate. (Quelle: Tätigkeitsbericht 2018)

Kosten: für Antragsteller gebührenfrei – für die am Schlichtungsverfahren teilnehmenden Institute gilt eine besondere Kostenordnung.

Typ der Schlichtungsstelle: privatrechtlich, staatlich anerkannt

Gesichtspunkte aus Verbrauchersicht:

• Allgemein ist zu bedenken, dass der Sparkassenverband die Schlichtungsstelle eingerichtet hat und sie finanziert. Er sucht die Schlichter aus und beruft sie. Eine Person, die zum Schlichter berufen wird, darf lediglich in den letzten drei Jahren vor ihrer Bestellung nicht direkt in der Sparkassensphäre tätig gewesen sein.

• Immer kann der Schlichter die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn er sich darauf beruft, eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit (angeblich) erheblich ist, sei nicht geklärt. Hiervon wird auch – de facto zugunsten der Sparkassen – Gebrauch gemacht.

• Die Entscheidung der Schlichtungsstelle lässt grundsätzlich keinen Schluss zu, wie später ein Gericht entscheiden würde.

• Antragsteller, die ohne Rechtsberatung in ein Schlichtungsverfahren gehen, laufen unter Umständen Gefahr, missverständliche Formulierungen zu verwenden, die man ihnen in einem eventuellen späteren Gerichtsverfahren vorhalten kann.

• Angesichts der niedrigen Erfolgsquote für Sparkassenkunden und besonders bei höheren Streitwerten empfiehlt es sich, schon vor einem Schlichtungsverfahren Beratung bzw. Interessenvertretung durch einen Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu suchen.

Information im Internet: https://www.dsgv.de

Kontakt:

Deutscher Sparkassen- und Giroverband

Schlichtungsstelle

Charlottenstraße 47

10117 Berlin

Telefon: 030 202251510

E-Mail: schlichtung@dsgv.de

11 § 14 Abs. 1 BGB: „Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“

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