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A. Besondere Verbraucherschlichtungsstellen

I. Privatrechtlich organisierte Stellen

Versicherungsombudsmann

Der Versicherungsombudsmann hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Versicherungsunternehmen beizulegen. Zudem besteht eine Zuständigkeit für Beschwerden, die einen eigenen vertraglichen Anspruch des Verbrauchers aus einem Realkreditvertrag betreffen.

Für Beschwerden gegen die Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften und Arbeitslosenversicherung) ist der Ombudsmann nicht zuständig. Diese Träger werden von anderen staatlichen Stellen, wie etwa vom Bundesversicherungsamt, kontrolliert.

Kleinunternehmer (Unternehmer, die sich „in einer verbraucherähnlichen Lage“ befinden) können sich ebenfalls beschweren, unabhängig davon, ob eine gewerbliche oder sonstige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Der Ombudsmann entscheidet in diesem Fall nach Ermessen, ob er sich damit befasst.

Für die Private Kranken- und Pflegeversicherung besteht eine andere Zuständigkeit, siehe Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung.

Schließlich können Verbraucher Beschwerden gegen Versicherungsvermittler (einschließlich Versicherungsmakler) und behördlich zugelassene Versicherungsberater an den Ombudsmann richten (siehe dazu unten 2.)

1. Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen

Voraussetzungen: Der Beschwerdeführer muss den Anspruch zuvor beim Beschwerdegegner geltend gemacht haben, ansonsten wird die Beschwerde nicht behandelt. Das Versicherungsunternehmen muss dem Ombudsverfahren angeschlossen sein, bei fast allen Versicherungen im Privatkundengeschäft ist das der Fall. Die Beschwerdesumme darf 100.000 Euro nicht übersteigen.

Verfahren: Beschwerden können online eingereicht werden. Maßgeblich ist die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO).

Grenzüberschreitende Fälle: Die Schlichtungsstelle nimmt an dem FIN-NET teil (siehe Abschnitt D). Dabei handelt es sich um ein grenzüberschreitendes Europäisches Netzwerk für außergerichtliche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistungen, dem mittlerweile 60 nationale Schlichtungsstellen aus 27 Ländern angehören. Ist also ein Verbraucher in eine Streitigkeit mit einem Versicherungsunternehmen bzw. Finanzdienstleister in einem anderen Land der EU, in Großbritannien, Norwegen, Island oder Liechtenstein verwickelt, stellt die Schlichtungsstelle für ihn den Kontakt zur zuständigen außergerichtlichen Schiedsstelle des Auslands her und gibt ihm die erforderlichen Informationen.

Rechtswirkungen: Bei ordnungsgemäßer Anrufung der Schlichtungsstelle können keine Rechtsnachteile eintreten, wie endgültige Versagung des Anspruchs oder Verjährung – die Verjährung wird für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Eine Frist für die Einlegung einer Beschwerde besteht nicht; wartet man zu lange, kann der Anspruch, um den es geht, aber verjährt sein.

Entscheidungen des Ombudsmanns zugunsten des Verbrauchers oder Kleinunternehmers sind für die Versicherer bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bindend. Bei Beträgen ab 10.000 Euro spricht der Ombudsmann eine Empfehlung aus, welcher nach Angabe der Schiedsstelle die Versicherungsunternehmen zumeist folgen. Der Verbraucher kann entscheiden, ob er den Schiedsspruch annimmt oder nicht – der Weg zu den Gerichten bleibt für ihn immer offen.

Zahlen: Im Jahr 2018 erreichten den Ombudsmann 14.147 zulässige Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen. 26,8 Prozent, d. h. die meisten Beschwerden, betrafen die Rechtsschutzversicherung. Die Erfolgsquote in der Sparte Lebensversicherung lag bei 26,2 Prozent, in den übrigen Sparten bei 44,1 Prozent. Die Verfahrensdauer betrug durchschnittlich 2,6 Monate.

283 Beschwerden gingen gegen Versicherungsvermittler ein.

Kosten: Für Verbraucher und Kleinunternehmer gebührenfrei

Typ der Schlichtungsstelle: privatrechtlich, staatlich anerkannt

Information im Internet:https://www.versicherungsombudsmann.de

Kontakt:

Versicherungsombudsmann e. V.

Postfach 080632

10006 Berlin

Telefon: 0800 3696000 (gebührenfrei, Montag bis Freitag von 8.30 bis 17.00 Uhr)

E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de

Hinweis: Versicherungsunternehmen unterliegen auch einer direkten staatlichen Aufsicht.

• Zuständig ist regelmäßig die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie kann prüfen, ob gegen ein Unternehmen aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Die BaFin ist in Versicherungsangelegenheiten aber keine Schiedsstelle, entscheidet keine Streitfälle, leistet keine Rechtsberatung und teilt auch nicht mit, was ihre etwaige Prüfung ergeben hat. Wie auch der Ombudsmann ist die BaFin nicht für Beschwerden gegen die Träger der Sozialversicherung (gesetzliche Krankenkassen, gesetzliche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften und Arbeitslosenversicherung) zuständig.

• Unter Aufsicht der Bundesländer stehen die öffentlich-rechtlichen Versicherer, deren Tätigkeit auf das jeweilige Bundesland beschränkt ist, und die etwa 700 meist regional tätigen kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG). Eine Einzelfallprüfung von Verträgen und deren rechtliche Bewertung leisten die Aufsichtsbehörden der Länder nicht.

Die vom Bundesamt für Justiz als Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle anerkannte Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e. V. (SVU) ist nach Auffassung des Versicherungsombudsmanns für die Schlichtung von versicherungsvertraglichen Streitigkeiten sowie für Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern und Versicherungsnehmern nicht (alternativ) zuständig. (Jahresbericht 2018 des Ombudsmanns für Versicherungen, S. 19 f.)

2. Beschwerden gegen Versicherungsvermittler, -makler und Versicherungsberater

Beschwerdebefugt sind Versicherungsnehmer, außerdem Interessenten, mit denen eine Versicherung nicht zustande kam, sowie Verbraucherschutzverbände.

Beschwerden müssen im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Versicherungsvertrages stehen.

Der Versicherungsvermittler ist – anders als die dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. angeschlossenen Versicherungsunternehmen – frei, ob er eine Entscheidung des Ombudsmanns annimmt. Aufmerksamkeit verdient die Frage der Verjährung eines geltend gemachten Anspruchs, darum kümmert sich der Ombudsmann nicht.

Verfahren: Verfahrensordnung für Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen (VermVO). Als Versicherungsberater werden in der Verfahrensordnung Personen bezeichnet, die über eine besondere behördliche Zulassung nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung verfügen.9

Alternative: Steht eine Streitigkeit im Zusammenhang mit einer Vermittlung oder Beratung eines Versicherungsgeschäfts, sind Gegner also vornehmlich Versicherungsmakler oder Mehrfachagenten, die nicht im Auftrag eines einzelnen Versicherungsunternehmens tätig sind, besteht eine Alternative zur Schlichtung durch den Versicherungsombudsmann. Es ist dies die Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung, eine Schlichtungsstelle für Finanzvermittler, die im Jahr 2018 staatlich anerkannt wurde. Wird diese Schlichtungsstelle angerufen, wird der Versicherungsombudsmann satzungsgemäß weder gleichzeitig noch nachfolgend in der Sache tätig werden, sollte er ebenfalls eine Beschwerde erhalten.

Dagegen sollen gemäß einer Absprache des Versicherungsombudsmanns und der soeben genannten Schlichtungsstelle für Finanzvermittler Beschwerden gegen ein Versicherungsunternehmen, dem ein Handeln eines Versicherungsvertreters zugrunde liegt, das dem Unternehmen zuzurechnen ist, nur vom Versicherungsombudsmann (als Unternehmensbeschwerde) behandelt werden.

9 Definition des Versicherungsberaters in § 59 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz: „Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.“

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