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§ 69 Wer sich einer unerlaubten Entfernung in der Absicht, sich seiner gesetzlichen oder von ihm übernommenen Verpflichtung zum Dienste dauernd zu entziehen, schuldig macht, ist wegen Fahnenflucht (Desertion) zu bestrafen.

§ 73 [1] Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feind oder aus einer belagerten Festung wird mit dem Tode bestraft. [2] Dieselbe Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, welcher zum Feinde übergeht.

(Militär-Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 / gültige Fassung 1945 in Verbindung mit dem „Führererlass“)

Der Junge aus der Vorstadt II

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