Читать книгу Der Junge aus der Vorstadt III - Mario Worm - Страница 9
Оглавление§ 306
(1) Wer fremde Gebäude oder Hütten, Betriebsstätten […] in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland, Stand 08.05.2015)