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a) Hintergrund
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Gem. § 317 Abs. 4 HGB hat der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung börsennotierter Aktiengesellschaften zu beurteilen, ob der Vorstand die nach § 91 Abs. 2 AktG erforderlichen Maßnahmen zur Risikofrüherkennung in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Daher hat das Institut der Wirtschaftsprüfer im IDW PS 340[91] die Grundsätze für die Prüfung eines Risikofrüherkennungssystems geregelt und zudem die Mindestanforderungen an ein RFS dargestellt.