Читать книгу Einmaleins der Entgeltabrechnung 2022, ePub - Markus Stier - Страница 39

3.1.5 ‌Sozialversicherungsausweis 3.1.5.1 Allgemeines

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Der Rentenversicherungsträger verschickt an alle Versicherten einen Sozialversicherungsausweis (SV-Ausweis). Dieser enthält die Versicherungsnummer und die persönlichen Daten des Arbeitnehmers. Da der Ausweis nicht fälschungssicher ist, wurde die Mitführungspflicht zum 31.12.2008 abgeschafft. Mit dem 6. SGB IV-Änderungsgesetz ist die Einführung eines maschinell auslesbaren SV-Ausweises beschlossen worden. Im Bundesanzeiger wurde am 18.12.2020 die Grundsätze für die Gestaltung und des Verfahrens des Sozialversicherungsausweis veröffentlicht.

Der Sozialversicherungsausweis enthält die in § 18h Abs. 1 Satz 1 SGB IV bestimmten sowie zusätzlichen Angaben:

1 den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis“ (mehrsprachig),

2 die Versicherungsnummer,

3 den Familiennamen,

4 den Geburtsnamen,

5 den Vornamen,

6 den Aufdruck „Deutsche Rentenversicherung“,

7 das Ausstellungsdatum und

8 die Nummern 2 bis 5 und 7 codiert aufgebracht.

Ein Sozialversicherungsausweis ist auszustellen, wenn

1 eine Versicherungsnummer durch die Datenstelle der Rentenversicherung vergeben wird,

2 der Sozialversicherungsausweis zerstört worden, abhandengekommen oder unbrauchbar geworden ist oder

3 sich die Versicherungsnummer, der Familienname oder der Vorname geändert hat.

Beim Verlust des Sozialversicherungsausweises oder beim Wiederauffinden verpflichtet der Gesetzgeber die Inhaberin bzw. den Inhaber, dies der zuständigen Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) oder dem Rentenversicherungsträger unverzüglich anzuzeigen.

Eine Person darf nur einen auf ihren Namen ausgestellten Sozialversicherungsausweis besitzen; unbrauchbare und weitere Sozialversicherungsausweise sind an die zuständige Einzugsstelle oder den Rentenversicherungsträger zurückzugeben.


Abbildung 3.1: Sozialversicherungsausweis

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