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§ 7 Kommunale öffentliche Einrichtungen und ihre Benutzung

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Inhaltsverzeichnis

I. Gesetzliche Leitlinie kommunaler Daseinsvorsorge

II. Rechtsformen öffentlicher Einrichtungen

III. Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses

IV. Benutzungsanspruch der Einwohner

V. Inhalt und Grenzen des Zulassungsanspruchs

VI. Öffentliche Einrichtungen in privatrechtlicher Form

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Fall 7: „Warum ist es am Rhein so schön?“

Der Stadt Düsseldorf gehört ein am Rheinufer gelegenes, im Flächennutzungsplan als Festplatz ausgewiesenes größeres Wiesengelände, das sie seit längerem einige Male im Jahr für Schützenfeste, Kirmesveranstaltungen und Zirkusvorführungen verpachtet. Während der übrigen Zeit dient das Gelände, das mit Wasser- und Stromanschluss, Beleuchtung und teilweise gepflasterten Wegen ausgestattet ist, der Bevölkerung zu Erholungszwecken und ist gleichzeitig an den Eigentümer einer Schafherde verpachtet. Zu Jahresbeginn beantragt der Kreisverband Düsseldorf der NPD, ihm die Benutzung der Wiesen für das im Spätsommer 2018 geplante Pressefest, zu dem etwa 25 000 Besucher aus dem gesamten Bundesgebiet erwartet werden, zu gestatten.

Diesen Antrag lehnt die Stadt mit der Begründung ab, bei dem Wiesengelände handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne der Gemeindeordnung, da es an der dafür erforderlichen Widmung fehle. Der Abschluss von Verträgen über Gegenstände ihres Privatvermögens stehe auf Grund der Vertragsfreiheit in ihrem freien Ermessen. Selbst wenn man aber das Wiesengelände als öffentliche Einrichtung ansehen wolle, stehe der NPD kein Anspruch zu, da die Rheinwiesen, wie sich aus der bisherigen Übung ergebe, jedenfalls nicht für Veranstaltungen politischer – zumal verfassungsfeindlicher – Parteien vorgesehen seien.

Hätte eine verwaltungsgerichtliche Klage der NPD mit dem Antrag, die Stadt zu verpflichten, ihr die Rheinwiesen für das Pressefest zur Verfügung zu stellen, Aussicht auf Erfolg? Rn 240, 266

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