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I. Gesetzliche Leitlinie kommunaler Daseinsvorsorge

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Die Gemeindeordnungen[1] enthalten durchgängig eine Leitlinie für die seitens der Gemeinde vorzuhaltenden Einrichtungen der Daseinsvorsorge (zu diesem Begriff oben Rn 57). So bestimmt § 4 I NKomVG (ähnl. § 8 I GO NRW):

„Die Kommunen … stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die Einwohnerinnen und Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen, sportlichen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit.“

Besonderes Verwaltungsrecht

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