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Оглавление7. Teil Öffentliche Einrichtungen › D. Anschluss- und Benutzungszwang
D. Anschluss- und Benutzungszwang
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§ 11 GemO sieht für bestimmte öffentliche Einrichtungen einen Anschluss- und Benutzungszwang vor.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › D. Anschluss- und Benutzungszwang › I. Begriff
I. Begriff
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Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen erlassen, wonach die in ihrem Gebiet liegenden Grundstücke an Wasserleitung, Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, die Versorgung mit Nah- und Fernwärme oder ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen angeschlossen werden müssen (Anschlusszwang). Zudem kann sie die Benutzung dieser genannten Einrichtungen sowie der Schlachthöfe vorschreiben (Benutzungszwang, § 11 Abs. 1 GemO). Sinn des Anschluss- und Benutzungszwangs ist die Gewährleistung der Volksgesundheit, der Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutz und der öffentlichen Hygiene.[1]
Beispiel
Zur Gewährleistung eines einheitlichen Abwasserentsorgungsstandards bestimmt die Gemeinde, dass alle Grundstücke an die öffentliche Abwasserentsorgung angeschlossen werden müssen; der Betrieb von dezentralen Abwasserentsorgungsanlagen („Hauskläranlagen“) wird sodann für unzulässig erklärt.
Anschluss- und Benutzungszwang sind inhaltlich nicht identisch.
Beispiel
Möglich ist, dass Grundstücke z.B. an die Wasserversorgung angeschlossen werden müssen, daneben aber die Benutzung privater Brunnen zugelassen wird. In diesem Fall wäre zwar ein Anschlusszwang gegeben, nicht aber ein Benutzungszwang. Sinnvoll kann dies in den Fällen sein, in denen die Gemeinde einerseits die jederzeitige qualitativ hochwertige Trinkwasserversorgung potentiell sicherstellen möchte, gleichsam aber den Bürgern die Möglichkeit belassen will, sich mit eigenem Trinkwasser zu versorgen.
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Adressaten des Anschlusszwangs sind die Verfügungsberechtigten der betroffenen Grundstücke (Eigentümer, Erbbauberechtigte, Pächter, Mieter). Sie haben auf ihre Kosten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Anschluss zu ermöglichen. Vom Benutzungszwang sind alle natürlichen und juristischen Personen umfasst, die sich in der Gemeinde aufhalten und nach dem Willen der Gemeinde die Einrichtung in Anspruch nehmen sollen.
7. Teil Öffentliche Einrichtungen › D. Anschluss- und Benutzungszwang › II. Voraussetzungen
II. Voraussetzungen
1. Satzung
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Voraussetzung für den Anschluss- wie auch den Benutzungszwang ist in formeller Hinsicht zunächst eine entsprechende Satzungsregelung. Sie muss den Kreis der zum Anschluss und/oder zur Benutzung Verpflichteten, die Art des Anschlusses bzw. der Benutzung und die Bereitstellung der Einrichtung zur öffentlichen Benutzung regeln. Daneben kann sie bestimmen, dass der Anschluss- und/oder Benutzungszwang auf einzelne Teilbereiche der Gemeinde beschränkt ist. Häufig enthalten die Satzungen auch Regelungen über den Anschlussbeitrag und die Benutzungsgebühren.
Hinweis
Beiträge werden zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, die Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen erhoben (§ 20 KAG). Gebühren werden hingegen für die Benutzung der öffentlichen Einrichtungen erhoben (§ 13 KAG).
Beispiel
Die Gemeinde baut im Zusammenhang mit der Erschließung eines Neubaugebiets ein neues Kanalisationsnetz und erweitert die Kläranlage. Die hierfür entstehenden Investitionskosten werden über Abwasserbeiträge finanziert. Für die Benutzung der Anlage (= Einleitung von Schmutzwasser) werden zudem in Abhängigkeit der Menge des vom jeweiligen Grundstück eingeleiteten Abwassers Abwassergebühren erhoben, mit denen der laufende Betrieb der Abwasserentsorgung finanziert wird.
Bestimmungen zu Zwangsmaßnahmen für den Fall der Missachtung des Anschluss- und Benutzungszwangs sind in der Satzung nicht erforderlich, da insoweit die Regelungen des LVwVG gelten.
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Bei der Gestaltung der Satzung durch die Gemeinde ist zu berücksichtigen, dass durch den Anschluss- und/oder Benutzungszwang in Grundrechte (Art. 14 GG) der Verpflichteten eingegriffen wird. Um dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, dürfen die Satzungsregelungen nur soweit in die Rechte der Betroffenen eingreifen, als dies zur Zweckerreichung unbedingt nötig ist. In der Satzung sind daher regelmäßig Ausnahmen vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang vorzusehen (§ 11 Abs. 2 GemO).
Beispiel
Besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang für Fernwärme, kann eine Ausnahme für die Eigenversorgung mit regenerativer Energie in der Satzung vorgesehen werden. Hingegen sind Ausnahmen für holzbefeuerte Kachelöfen nicht zwingend, weil dadurch der Zweck des verfolgten Immissionsschutzes unterlaufen werden könnte.[2]
Die Einzelheiten zum Inhalt der Satzung statuiert § 8 DVO GemO.
2. Öffentliche Einrichtung
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Der in § 11 GemO verwendete Einrichtungsbegriff ist nach h.M. mit dem Begriff der öffentlichen Einrichtung in § 10 Abs. 2 GemO identisch. Welche Einrichtungen typischerweise für den Anschluss- und/oder Benutzungszwang in Betracht kommen, zählt § 11 Abs. 1 GemO exemplarisch auf. Dort werden die Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, die Straßenreinigung und die Versorgung mit Nah- und Fernwärme, die Schlachthöfe und die Bestattungseinrichtungen ausdrücklich genannt.[3] Zudem können „ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen“ dem Anschluss- und/oder Benutzungszwang unterworfen werden. Aus dieser Formulierung ergibt sich eine sachliche Beschränkung. Der Anschluss- und/oder Benutzungszwang darf nicht auf jede Art der öffentlichen Einrichtung ausgedehnt werden. Vielmehr muss es sich um eine Einrichtung handeln, die mit den in § 11 GemO genannten vergleichbar ist („ähnlich“) und zudem einem der genannten Schutzzwecke dient („Volksgesundheit“ etc.).
Da die Einrichtung i.S.d. § 11 GemO eine öffentliche Einrichtung gemäß § 10 Abs. 2 GemO ist, gelten für sie die Ausführungen zu den öffentlichen Einrichtungen entsprechend (Rn. 109 ff.).
3. Öffentliches Bedürfnis
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Für die Begründung eines Anschluss- und/oder Benutzungszwangs muss ein öffentliches Bedürfnis bestehen. Hierbei handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff. Das öffentliche Bedürfnis wird aus Gründen des öffentlichen Wohls bejaht, wenn durch die Maßnahme die Wohlfahrt der Einwohner gefördert wird.[4] Wenngleich rein fiskalische Erwägungen den Anschluss- und/oder Benutzungszwang nicht rechtfertigen können, sind Rentabilitätserwägungen, die zu den Gründen des öffentlichen Wohls hinzutreten, unschädlich.[5]
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