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ОглавлениеEinleitung
Das kirchliche Vermögensrecht schien über viele Jahre nach der Neukodifikation des Rechts der katholischen Kirche eher eine Angelegenheit für einen überschaubareren Kreis von Experten und kirchlichen Vermögensverwaltern vor Ort zu sein. Es hat auch meist bei der Themenauswahl für die Veranstaltungen des Vollstudiums Theologie, geschweige denn des Studiums der Theologie in Mehr-Fach Kombinationen kaum Beachtung gefunden. Es ist wohl ein bleibender Verdienst der Ereignisse um die Finanzierung von Aus- und Umbau des Limburger Domberges nach der Jahrtausendwende, dass eine breitere Öffentlichkeit mehr über das kirchliche Vermögensrecht und die Transparenz in der kirchlichen Vermögensverwaltung erfahren wollte. Zudem sind heute die leitenden Pfarrer und auch andere Seelsorgerinnen und Seelsorger in immer größer werdenden pastoralen Räumen vor die Aufgabe gestellt, sich mit Fragen der Vermögensverwaltung zu beschäftigen, die in der akademischen und pastoralen Ausbildung bisher nicht so zentral gewesen sind.
Dieses Buch will den Leserinnen und Lesern einen Zugang zu einem oftmals unbekannten und weil so anders als die Theologie, so schwer verständlichen Rechtsgebiet verschaffen, in dem nicht nur das Recht der universalen Kirche, sondern auch das der Ortskirchen, der eigenberechtigten Rechtsträger und des Staates den rechtlichen Rahmen für die kirchliche Vermögensverwaltung abgeben.
Definition:
Das kirchliche Vermögensrecht umfasst alle Bestimmungen, die für das der Kirche eigene Vermögen in seinen rechtlichen Beziehungen maßgeblich sind. Diese Rechtsbeziehungen sind: Erwerb, Besitz, Verwaltung, Belastung und Veräußerung des Kirchenvermögens.
Eine Reform des kirchlichen Vermögensrechts ist schon lange vor dem 2. Vatikanischen Konzil aus Teilen der Weltkirche gefordert worden. Immer wieder wurde darauf abgestellt, dass das Recht des CIC/1917 das mittelalterliche Vermögensrecht insbesondere hinsichtlich des Benefizialwesens konserviere und dass eine Anpassung dieses Rechtsgebiets an die Rechtswirklichkeit moderner Wirtschafts- und Vermögensverwaltung anzupassen sei.1 Der kirchliche Gesetzgeber folgte nach dem Konzil diesen Desideraten. Die Relatio von 1982 zum Gesamtentwurf des CIC reflektiert diesen Diskussionsstand.2 Warum, so mag man im 21. Jahrhundert weiter fragen, braucht es überhaupt ein universalkirchliches Vermögensrecht, insbesondere wenn man bedenkt, dass die staatlichen Rechtsordnungen, mit denen die Kirche sich in vielen Bereichen zu arrangieren hat, weltweit doch höchst unterschiedlich und zugleich von einer erheblichen Veränderungsdynamik geprägt sind und zudem die Kirche in ihren Beziehungen zu den Staaten ganz unterschiedliche Rechtspositionen einnimmt? Sie reichen von einer weitgehenden Ignoranz der kirchlichen Sozialnatur in nationalen Rechtsordnungen bis zu einem fein abgestimmten Staat-Kirche Verhältnis in Deutschland. Eine erste Antwort ergibt sich aus der ekklesiologischen Konzeption der katholischen Kirche, wie sie das 2. Vatikanische Konzil formuliert hat. Die katholische Kirche als Universalkirche mit ihrer zentralen Organisation besteht in und aus Teilkirchen (LG 23, siehe auch c. 368). Dieses ineinander Verwobensein der beiden Strukturen erstreckt sich in rechtlicher Hinsicht auf alle Regelungsbereiche des kirchlichen Lebens. Der CIC von 1983 dekliniert diese Einheit in der Vielheit in all seinen Rechtsgebieten durch, nicht nur aber auch, um einheitliche strukturelle und rechtliche Standards in der weltweiten katholischen Kirche zu besitzen, die freilich nach der jeweiligen Notwendigkeit durch partikulares Recht ergänzt und bisweilen auch verändert werden. So zeigt sich im kirchlichen Vermögensrecht, das mit nur 57 (!) Canones eines der kleinsten Bücher des CIC ist, auf engem Raum die Dynamik und Flexibilität kirchlicher Gesetzgebung. Allerdings steht das 5. Buch des CIC in einem inneren Sinnzusammenhang mit dem übrigen CIC, denn alle Selbstvollzüge der Kirche in der Verkündigung, dem Heiligungsdienst und auch der Strukturiertheit in der kirchlichen Verfassung und Organisation bedürfen zu ihrer Ermöglichung finanzieller Mittel. Aus systematischen Gründen hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden einige Normen, die das Vermögensrecht unmittelbar betreffen, strukturell aber doch eher zum kirchlichen Verfassungsrecht oder zum Heiligungsdienst gehören, dort zu regeln. Das gilt etwa für die Organisation der Vermögensverwaltung in den Religioseninstituten (cc. 634-639), die Bestimmungen über die Verwaltungsorgane auf diözesaner und pfarrlicher Ebene, genauerhin den Vermögensverwaltungsrat, das Konsultorenkollegium (cc. 502 § 3, 494 §§ 1 u. 2) und den Pfarrvermögensrat (c. 537). In weiten Teilen der Kirche bilden die Messstipendien (cc. 945-958) das Grundeinkommen vieler Priester. Obwohl es sich dabei eindeutig um eine vermögensrechtliche Kategorie handelt, hat der Gesetzgeber sie aktuell im Sakramentenrecht verortet, vor allem, damit der geistliche Charakter deutlicher hervortritt und jede Geschäftemacherei mit „sakramentalen Dienstleistungen“ (vgl. c. 947) zurückgedrängt wird.
Merke:
Das Vermögensrecht des CIC/1983 ist ein Rahmenrecht, das allein der Komplexität vermögensrechtlicher Wirklichkeiten nicht genügen kann.
Universalkirchliches Vermögensrecht findet sich in den Büchern II, IV und V des CIC.
Partikulares Vermögensrecht findet sich in den Amtsblättern der deutschen Diözesen.
1. Grundlegende Begriffe des kirchlichen Vermögensrechts
Als die drei wesentlichen Grundfunktionen der Kirche werden mit Blick auf das Lebensbeispiel Jesu Christi die Verkündigung des Glaubens, die Feier des Gottesdienstes und die Ausübung der Nächstenliebe qualifiziert. Um diese Aufgaben in der real existierenden Welt zu erfüllen, bedarf die Kirche seit jeher irdischer Güter (mobiles und immobiles Vermögen), so wie sich auch Jesus selbst dieser nach seinem Bedarf bedient hat. Insofern besteht kein prinzipieller, wohl aber ein durchaus erheblicher gradueller Unterschied zwischen der biblischen, nachbiblischen und institutionell kirchlichen Zeit. Die hauptsächlichen Ausgabenposten entstehen für die Finanzierung der Personalausgaben und der Sachausgaben in den drei kirchlichen Grundfunktionen. Daher formuliert der Einleitungskanon in das kirchliche Vermögensrecht, c. 1254 § 2 die Hauptzwecke des Kirchenvermögens entsprechend: Durchführung des Gottesdienstes, sowie Ausübung der kirchlichen Sendung und der Caritas. Für alle diese Aufgaben bedarf es Menschen, die sich ganz oder teilweise in Dienst nehmen lassen. Insofern ist die Sicherstellung des Unterhalts von Geistlichen und anderen kirchlichen Bediensteten ein weiterer Hauptzweck des kirchlichen Vermögens.
Der kirchliche Gesetzgeber wählt seit jeher die lateinische Bezeichnung bona temporalia für zeitliche Güter, die kirchlichen Rechtspersonen gehören. Die Bezeichnung bona temporalia wird als Gegenüber zu den bona spiritualia verstanden, über die vor allem die Bücher III und IV des CIC/1983 handeln. Der Begriff der Temporalien umfasst nicht nur dingliches und monetäres Vermögen im engeren Sinne, sondern traditionell die Gesamtheit der Güter, die kirchlichen Zwecken zu dienen bestimmt sind.3 Das Kirchenvermögen im engeren Sinne hingegen bezeichnet die Vermögenstücke und Ver- mögensrechte, die kirchlichen Rechtsträgern gehören. Dabei kommt es entscheidend auf das Rechtsverhältnis der Sache zu einem kirchlichen Vermögensträger, nicht jedoch die ursprüngliche oder gegenwärtige Zweckbestimmung derselben, an. Das gilt sowohl hinsichtlich des Eigentums als auch des tatsächlichen Besitzes, mindestens aber der rechtlichen Herrschaftsmacht an der vermögenswerten Sache. Daher ist mit Blick auf den betreffenden Vermögensgegenstand zu unterscheiden zwischen dinglichen Rechten (ius in re), als das Eigentum und den Besitz der Sache selbst und Forderungsrechten (ius ad rem), also dem rechtlichen Anspruch an einen Dritten, eine vermögenswerte Leitung zu erbringen. Ein dingliches Recht ist z. B. das Eigentum an einer Kirche oder einer anderen Immobilie, oder aber auch an Geldvermögen. Forderungsrechte sind z. B. Mieten, Pachten, Zinsen und Erträge aus Verträgen, die Rechtspersonen mit einer kirchlichen Rechtsperson eingegangen sind. Bei beiden Vermögensformen kommt es nicht auf die Zweckbestimmung des Gegenstandes an, sondern auf das Recht daran, welches die kirchliche Rechtsperson hat. Der kirchliche Zweck an nicht originär kirchlichen Vermögensstücken besteht darin, dass diese der Bestandssicherung oder Erweiterung des kirchlichen Vermögens dienen und in zweiter Linie so einem der genannten kirchlichen Zwecke zufließen können.
Als kirchliche Rechtspersonen sind in den c. 1257 für die lateinische Kirche sowohl öffentliche (§ 1) als auch private (§ 2) juristische Personen gemeint. Demgegenüber kennt das katholischen Ostkirchenrecht in can. 1009 § 1 CCEO ausschließlich die öffentlichen juristischen Personen. Gem. c. 115 § 1 bezeichnen juristische Personen in der Kirche entweder Personen- oder Sachgesamtheiten, die gem. c. 116 § 1 dann als öffentliche juristische Personen qualifiziert werden, wenn sie rechtsförmlich von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet worden sind. Freilich werden auch die privaten juristischen Personen von der zuständigen kirchlichen Autorität errichtet. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die öffentlichen juristischen Personen namens der Kirche handeln, während die privaten ausschließlich nach Maßgabe ihrer Satzungen ohne Autoritätsanspruch aktiv werden.
Definitionen:
Kirchgut bezeichnet die Gesamtheit der Güter, die eine kirchliche Zweckbestimmung haben. Es muss sich aber nicht um einen unmittelbar kirchlichen Zweck handeln.
Kirchenvermögen umfasst die Summe der Vermögenstücke und der geldwerten Rechte, die im Eigentum öffentlicher kirchlicher Rechtssubjekte stehen. Hier wird näher zwischen dinglichen Rechten an der Sache und Forderungsrechten aus Vertrag oder Herkommen unterschieden.
2. Kirchliche und staatliche Rechtsquellen
Die universalen kirchlichen Bestimmungen über das Vermögensrecht finden sich im Wesentlichen in Buch V (Kirchenvermögen cc. 1254-1310), in Buch II (Volk Gottes cc. 492-502) und mit gewissen Einschränkungen in Buch IV Teil III (Heilige Orte und Zeiten, cc. 1205-1243) des CIC. Parallele Bestimmungen enthält auch das Recht für die katholischen Ostkirchen im Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, das in den hiesigen Breiten dort Anwendung findet, wo eine eigene ostkirchliche Kirchenstruktur und Hierarchie z. B. als Exarchat errichtet ist. Die Gliederung des CCEO unterscheidet sich systematisch von der des CIC. Der CCEO kennt keine Unterteilung in Bücher, sondern gliedert sich in 30 Tituli. Das Vermögensrecht in seinem Kernbestand (tit. XXIII, cc. 1007-1054) ist hier mit ebenfalls 56 Canones in den Kontext des kirchlichen Personenwesens und der Rechtshandlungen eingeordnet. Allein schon aus der Übereinstimmung der Zahl der Vorschriften kann man ableiten, dass es eine große inhaltliche Übereinstimmung in den beiden Regelungswerken gibt, soweit die Unterschiede in den Verfassungsstrukturen von West- und Ostkirche nicht unterschiedliche Gesetzgebungen erfordern.4 Auf das orientalische Kirchenrecht wird in diesem Buch nur insoweit eingegangen, als sich substantielle Änderungen gegenüber dem lateinischen Kirchenrecht ergeben.
Das Vermögensrecht der katholischen Kirche hat eine jahrhundertelange Tradition als ein weitestgehend autonomes Rechtsgebiet. Mit der Erhebung des katholischen Glaubens zur Staatsreligion im Imperium Romanum hat es der Staat der wachsenden Kirche überlassen, ihr eigenes Recht weitgehend ohne staatliche Eingriffe oder Überwachung auszubauen. Dabei ist es auch bis in die Neuzeit geblieben, insbesondere überall dort, wo Staat und Kirche eng miteinander verflochten waren. In Deutschland galt das insbesondere für die geistlichen Fürstentümer unter den die drei geistlichen Kurfürstentümer Köln, Mainz und Trier reichsrechtlich eine ganz besondere Rolle eingenommen haben. Die modernen Staaten haben in Ablösung der alten Ordnungen mehr oder weniger erfolgreich auf die kirchliche Vermögensverwaltung und das dem zugrunde liegende Recht Einfluss genommen, sich seiner aber nie vollständig bemächtigen können. Letztlich haben die meisten Staaten zumindest eine relative Autonomie der Kirche anerkannt, wie dies z. B. in Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 140 GG zum Ausdruck kommt. Hier ist insbesondere die Klausel: „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“ zu beachten, welche der kirchlichen Autonomie ebenso ihre Grenzen setzt, wie traditionell erhalten gebliebenes Staatskirchenrecht, das nicht unbedingt dem Staat und seinen Institutionen, wohl aber den Gläubigen, die zugleich Staatsbürger sind, Mitspracherechte bei der Verwaltung kirchlichen Vermögens einräumt. So hat es z. B. das preußische Kirchenvermögensverwaltungsgesetz von 1924 geregelt.5 Das kirchliche Vermögen und seine autonome Verwaltung erfahren in der Bundesrepublik Deutschland einen umfassenden verfassungsrechtlichen Schutz durch die Artt. 137 Abs. 5 u. 6, 138 Abs. 2 WRV i. V. m. Art. 140 GG. In Art. 138 Abs. 2 WRV wird die sog. Kirchgutsgarantie formuliert. Der Staat gewährleistet hier in umfassender Weise das Eigentumsund Vermögensrecht der Religionsgemeinschaften und schützt es, nach den historischen Erfahrungen des frühen 19. und 20. Jahrhunderts mit der ganzen Kraft der Verfassung gegen entschädigungslose Enteignungen.6 Da die Kirche in Deutschland als eine sog. altkorporierte Körperschaft des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 137 Abs. 5 WRV i. V. m. Art. 140 GG anerkannt ist, gesteht ihr der Staat Selbstverwaltungsrechte zu, wie sie ansonsten nur staatlichen Einrichtungen zukommen. Dieser Rechtsstatus ermöglicht der Kirche eine privilegierte Teilnahme am weltlichen Rechtsverkehr. Das bedeutet, dass der Staat seinerseits anerkennt, dass die Kirche eine eigene Rechtssetzungsbefugnis in ihren eigenen Angelegenheiten hat und dass, vice versa, die Kirche anerkennt, dass ihre Rechtsordnung dort wo sie am weltlichen Rechtsverkehr teilnimmt, zumindest mit dem weltlichen Recht kompatibel sein, wenn nicht sogar übereinstimmen muss. Bisweilen wird auch das weltliche Recht in das kirchliche integriert, wie z. B. hinsichtlich der Regelungen über das Vertragsrecht in c. 1290. Auf diese Themen wird noch zurückzukommen sein.
Das kooperative Verhältnis von Staat und Kirche hat in Deutschland eine feste Tradition. Daher treten neben die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften auch solche aus den Verträgen zwischen Staat und Kirche, die auf der Ebene des völkerrechtlichen Vertragsrechts auch vermögensrechtliche Sachverhalte tangieren. An erster Stelle ist auf das Reichskonkordat (RK) von 1933 hinzuweisen. Art. 8 RK befreit das Amtseinkommen der Geistlichen in gleicher Weise, wie das der Beamten von der Zwangsvollstreckung. Art. 13 RK garantiert allen kirchlichen Rechtsträgern die Rechtsfähigkeit und damit ihre Teilnahme am Rechtsverkehr nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts. Art. 17 RK gewährleistet umfassend das Eigentum und Vermögen katholischer Institutionen, insbesondere sakraler Bauten. Art. 18 RK regelt grundlegend die Frage der Ablösung von Staatsleistungen in freundschaftlichem Einvernehmen von Staat und Kirche. Den vielen Länderkonkordaten, die weitgehend den drei aus der Weimarer Zeit überkommenen nachgebildet sind, befassen sich in vermögensrechtlicher Hinsicht mit den Staatsdotationen und weiteren vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die entweder auf historischen Verpflichtungen beruhen oder neu vereinbart worden sind.7 Grundsätzlich ist gem. c. 3 festzuhalten, dass dem Staatskirchenvertragsrecht ein normativer Vorrang vor dem rein kanonischen Recht zukommt. Diese kirchenrechtliche Grundregel dient vor allem auch dem Grundsatz der Vertragstreue auf völkerrechtlicher Ebene.
In den meisten deutschen Bistümern ist das ortskirchliche Vermögensrecht durch kirchliche Vermögensverwaltungsgesetze geregelt, die in den jeweiligen kirchlichen Amtsblättern veröffentlicht wurden und dort auch gelegentliche Aktualisierungen erfahren.8 Um eine weitgehende Rechtseinheit in den deutschen Diözesen zu erreichen, haben sich vor allem nach der Zeit der Würzburger Synode die Bistümer darauf verständigt, das eigene kirchliche Vermögensverwaltungsrecht zu harmonisieren. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Beteiligung von Laien an der kirchlichen Vermögensverwaltung. Insofern bildet das alte preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens bis heute die Vorlage für das diesbezügliche autonome Kirchenrecht in den übrigen Diözesen.
3. Die Systematik des Buches V: De Bonis Ecclesiae Temporalibus (Die zeitlichen Güter der Kirche) im CIC/1983
Der CIC behandelt das Vermögensrecht nach fünf einleitenden und grundlegenden Canones über die Erwerbs- und Besitzfähigkeit der Kirche sowie einiger wichtiger präliminarischer Definitionen (cc. 1254-1258) in vier Titeln:
Tit. 1 Vermögenserwerb (cc. 1259-1272).
Tit. 2 Vermögensverwaltung (cc. 1273-1289).
Tit. 3. Verträge, insbesondere Veräußerungen (cc. 1290-1298).
Tit. 4 Fromme Verfügungen im allgemeinen sowie fromme Stiftungen (cc. 1299-1310).
Damit folgt der kirchliche Gesetzgeber in diesem Bereich der formalen Struktur des Vermögensrechts im CIC/1917. Anders verhält es sich mit den in das Verfassungsrecht (Buch II) aufgenommenen Vorschriften über die konkrete Durchführung und Beaufsichtigung der Vermögensverwaltung auf ortskirchlicher Ebene. Diese Bestimmungen wurden in Buch II Titel III über die innere Ordnung der Teilkirchen systematisch am richtigen Ort eingefügt. Artikel 3 handelt hier, im Abschnitt über die Organisation der diözesanen Verwaltung, über den Vermögensverwaltungsrat und den Ökonom (cc. 492-494). Ein weiterer Unterschied in der Gliederung von altem und neuem Gesetzbuch liegt bei der systematischen Einordung der res sacrae vor. Während diese im CIC/1917 im Sachenrecht verankert waren, finden sie in der anderen, deutlich theologischer motivierten, Ordnung des CIC/1983 zum Abschluss des Buches IV in den cc. 1205-1213 über den Heiligungsdienst ihren richtigen Ort. Der Zuordnung entspricht es auch, dass die dortigen Normen nicht direkt, sondern eher mittelbar für das Vermögensrecht von Belang sind.
4. Das Verhältnis von universalem und partikularem Kirchenrecht
Für den Rechtsanwender ist es wichtig, die Hierarchie der Normen bei der Subsumption vermögensrechtlicher Lebenssachverhalte zu beachten. Dabei leuchtet es unmittelbar ein, dass dem universalen Kirchenrecht, als Rahmenrecht, ein Vorrang vor dem teilkirchlichen und ortskirchlichen Kirchenrecht zukommt. Universales Kirchenrecht ist hier umfassend zu verstehen. Es sind nicht nur die vermögensrechtlichen Bestimmungen des CIC, sondern auch alle Gesetze und Verordnungen, die vom Apostolischen Stuhl für diesen Rechtsbereich erlassen worden sind. Diese werden, soweit nicht etwas anderes verlautbart ist, gem. c. 8 § 1 in den Acta Apostolicae Sedis (AAS), dem amtlichen Publikationsorgan des Apostolischen Stuhls veröffentlicht. In den letzten Jahren hat der Apostolische Stuhl aber auch zunehmend kirchliche Gesetze und Verordnungen in der italienischen Ausgabe des Osservatore Romano veröffentlicht, um die Zeiträume bis zum Inkrafttreten der Vorschriften zu verkürzen.
Unter Partikularrecht wird kirchliches Recht verstanden, das vom universalen kirchlichen Gesetzgeber oder von der zuständigen kirchlichen Autorität für einen beschränkten Kreis von Gläubigen erlassen wird.9 Für die Veröffentlichung partikularer Gesetze hat der Gesetzgeber in c. 8 § 2 eine weite Formulierung gefunden, die örtlichen Traditionen und Gegebenheiten weite Berücksichtigung erlaubt. Ferner ist gem. c. 135 § 3 zu beachten, dass das partikulare Gesetz nicht in Widerspruch zu dem bestehenden universalen Gesetz treten darf. In Deutschland werden diözesane und das gesamte Gebiet der DBK betreffende Gesetze und Vorschriften in den diözesanen Amtsblättern unter der jeweils entsprechenden Rubrik veröffentlicht.
Der geltende CIC räumt gegenüber dem alten Gesetzbuch der Kirche dem Teilkirchenrecht einen größeren Regelungsbereich ein. Das ist vor allem auch vor dem Hintergrund der weltweit unterschiedlichen säkularen vermögensrechtlichen und korporationsrechtlichen Bestimmungen sinnvoll und erforderlich. Zudem entspricht diese Neuverteilung der Kompetenzen der durch das 2. Vatikanische Konzil erneuerten Kirchenverfassung im Hinblick auf die Rolle und die Stellung der Bischöfe im Verhältnis von Universalkirche und Teilkirchen. So weist der CIC den Bischofskonferenzen (in den cc. 1262; 1272; 1274 § 1; 1277; 1292 § 2; 1297) und den Diözesanbischöfen (in den cc. 1263; 1276 § 2; 1281 § 2; 1284 § 3) neue Regelungskompetenzen zu, auf die noch im Einzelnen einzugehen sein wird.
Es kann sich bei partikularem Recht aber auch um Gewohnheitsrecht handeln, das dann Gültigkeit für sich beanspruchen kann, wenn die Bedingungen der cc. 23-28 über die Geltung von Gewohnheitsrecht erfüllt sind. In diesem Zusammenhang ist zudem c. 5 § 1 zu beachten, der dem CIC/1983 entgegenstehendes Recht verwirft. Eine Ausnahme bildet gem. c. 28 das außergesetzliche oder gegengesetzliche Gewohnheitsrecht, das mehr als 30 Jahre ununterbrochen in der betreffenden kirchlichen Gemeinschaft in Übung ist.10
Ferner ist das Eigenrecht der Selbstverwaltungskörperschaften zu berücksichtigen. C. 1257 § 1 weist dem statuarischen Eigenrecht der juristischen Personen (siehe auch c. 118 ), neben dem kanonischen Recht einen festen Platz zu. Dabei ist darauf zu achten, dass dieses statuarische Recht mit dem des CIC kompatibel ist. Davon ist im Regelfall auszugehen, da alle juristischen Personen kanonischen Rechts nach 1983 ihre Statuten zu überarbeiten hatten, um von der zuständigen kirchlichen Autorität approbiert zu werden. Das legt c. 314 ausdrücklich für die öffentlichen kirchlichen Vereine fest. Der darin enthaltene Rechtsgedanke kann auf alle juristischen Personen des kanonischen Rechts ausgedehnt werden.
Zu den Selbstverwaltungskörperschaften zählen im verfassungsund vermögensrechtlichen Sinne auch die Institute des geweihten- und Gesellschaften des apostolischen Lebens.11 Ihnen schreibt c. 587 § 1 vor, entsprechend ihrer Identität und ihres geistlichen Patrimoniums eigenes statuarisches oder konstitutionelles Recht zu haben, das vom Apostolischen Stuhl oder der zuständigen kirchlichen Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist.12 Erst durch diese Approbation erhält das Eigenrecht der Institute des geweihten Lebens Rechtskraft.13 Daneben kann aber auch die zuständige kirchliche Autorität, das ist bei Instituten päpstlichen Rechts der Papst und bei Instituten diözesanen Rechts der Ortsordinarius des Sitzes des Mutterhauses, Recht für die ihm untergebenen Institute erlassen, das dann einer Rechtsgestaltung durch die Institute entzogen ist.14
Grundsätzlich gilt, dass die Gültigkeit von Rechtsgeschäften, die das Kirchenvermögen betreffen, von der Einhaltung der kanonischen Bestimmungen abhängt. Das schließt ein, dass hier sowohl das universale als auch das partikulare Kirchenrecht ebenso einzuhalten sind, wie die staatskirchenrechtlichen und staatskirchenvertraglichen Bestimmungen, auf die oben bereits summarisch hingewiesen wurde.
Im Hinblick auf das Verhältnis von universalem und partikularem Recht bedarf es mehrfacher Unterscheidungen. Hier hängt die Frage, welches Recht anderes verdrängt oder sich diesem unterordnen muss, davon ab, wer als Gesetzgeber tätig wird. Dabei gilt im Prinzip, dass das vom höherrangigen Gesetzgeber (Papst) erlassene Gesetz das des niederrangigeren Gesetzgebers (Ortsbischof) verdrängt. Das gilt nach Maßgabe des c. 20 aber nur, wenn der höherrangige Gesetzgeber das entgegenstehende niederrangigere ausdrücklich zur Gänze (abrogari) oder teilweise (derogari) aufhebt. Andernfalls geht das ältere Recht dem jüngeren vor. Es ist aber auch denkbar, dass der zuständige Gesetzgeber ein allgemeines Gesetz für eine bestimmte Rechtsgemeinschaft durch für diese speziell erlassenes Partikularrecht derogiert. Da es sich hier um dieselbe Ebene der Gesetzgebung handelt, geht also das spezielle dem allgemeinen Recht vor. Im Regelfall lässt sich dieses Verhältnis aus dem Gesetzestext erkennen.
Daher ist es wichtig, auch im kirchlichen Vermögensrecht das normative Verhältnis der unterschiedlichen Rechtsquellen stets zu analysieren, um zu einer adäquaten Beschreibung der konkreten Rechtslage zu gelangen.
1 Vgl. Pulte, Matthias, Das Missionsrecht ein Vorreiter des universalen Kirchenrechts (Studia Instituti Missiologici Societatis Verbi Divini [SIM SVD ] 87), Nettetal 2006, 290f. mit Nachweisen zu den Voten aus der Weltkirche anl. der Konzilsvorbereitung.
2 Vgl. Pontificia Commissio Codici Iuris Canonici recognoscendo (ed.), Relatio complectens synthesim Animadversionum ab em.mis atque exc.mis Patribus Commissionis ad novissimum Schema Codicis Iuris Canonici exhibitarum, cum Responsionibus a Secretaria et Consultatoribus datis, Typ.Pol.Vat. 1981, 288f.
3 Pöschl, Arnold, Lehrbuch des katholischen Kirchenrechts, Graz / Leipzig 31931, 213.
4 Vgl. Fürst, Carl Gerold, Canones Synopse zum Codex Iuris Canonici und zum Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium, Freiburg im Breisgau 1992, 78-81.
5 Dieses Gesetz gilt für alle (Erz-) Bistümer in Nordrhein-Westfalen, im Erzbistum Köln auch in den rheinland-pfälzischen Anteilen, im Erzbistum Paderborn mit Einschränkungen für den hessischen Anteil; vgl. Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924, PrGesS. 1924, 585ff. in der aktuellen Fassung vom 01.09.2003, siehe online: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=1320100122085231933, Zugriff am 08.10.2018. In anderen ehemals preußischen Ländern sind in der Mitte des 20. Jahrhunderts Staatskirchenergänzungsverträge geschlossen worden, die der Kirche eine autonome Vermögensgesetzgebung ermöglicht haben. Bezüglich der Rechtslage sind hier die jeweiligen landesrechtlichen und diözesanen Bestimmungen zu beachten. Vgl. Busch, Wolfgang, Vermögensverwaltung in der katholischen Kirche, § 34, in: Listl, Joseph / Pirson Dietrich (Hrsg.), Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, Berlin 21994, 947-1008.
6 Vgl. Jarass, Hans Dieter / Pieroth, Bodo (Hrsg), Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, München 62002, 1245.
7 Zu diesem Thema insgesamt und umfassend: Hermes, Christian, Konkordate im vereinigten Deutschland, Ostfildern 2009.
8 In manchen Bistümern gibt es darüber hinaus Handbücher für Verwaltungsräte und Kirchenvorstände, die die amtlichen Rechtsnormen zusammengefasst wieder abdrucken und auch kommentieren: Vgl. z. B. Emsbach, Heribert / Seeberger, Thomas, Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes, Köln 112012; Bischöflichen Ordinariat Mainz (Hrsg.), Handbuch für Verwaltungsräte im Bistum Mainz, Mainz 22005; Sydow, Gernot (Hrsg.), Handbuch für Verwaltungsräte im Bistum Limburg, Limburg 22012.
9 Vgl. dazu: Graulich, Markus, Das Recht als Quelle kirchlicher Einheit. Die Koexistenz und Komplementarität von Universal- und Partikularrecht in der communiodes Volkes Gottes, in: Söding, Thomas / Thönissen, Wolfgang (Hrsg.), Eucharistie - Kirche - Ökumene. Aspekte und Hintergründe des Kommunionstreits (Quaestiones Disputatae 298), Freiburg im Breisgau 2018, 433-454, hier: 434.
10 Vgl. Pree, Helmuth / Primetshofer, Bruno, Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung, Wien / New York 2010, 17.
11 Vgl. zu den Begriffen: Sebott, Reinhold, Das neue Ordensrecht, Kevelaer 1988, 2; Henseler, Rudolf, in: Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MKCIC) (Loseblattwerk, Stand: November 2000), Essen seit 1984, 573, Rn. 4-7.
12 Vgl. Henseler, Rudolf, in: MKCIC, 587, Rn. 4.
13 Vgl. Primetshofer, Bruno, Ordensrecht, Freiburg im Breisgau 31988, 21.
14 Vgl. Pree / Primetshofer, Das kirchliche Vermögen (Anm. 10), 19.