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Gezählt und gewogen: Das Inventar

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IN DIESEM KAPITEL

 Die Inventur als Bestandteil des Jahresabschlusses

 Das Inventar aufstellen

 Erfolgsermittlung per Eigenkapitalvergleich

Jeder buchführungspflichtige Selbstständige oder gewerbliche Unternehmer muss bei der Eröffnung seines Traums oder zukünftigen Albtraums eine Liste mit dem gesamten für das Unternehmen eingesetzten Hab und Gut erstellen.

Die Bestandsaufnahme wird Inventur genannt. Bei einer Inventur müssen Sie den gesamten Inhalt in einem Verzeichnis, einer Liste, festhalten. Diese Bestandsliste wird Inventar genannt. Hierin werden das gesamte Vermögen und sämtliche Schulden mengen- und wertmäßig erfasst.

In Deutschland ist der § 240 Inventar sowie der § 241 Inventurvereinfachungsverfahren HGB maßgeblich. Gemäß § 241a sind Einzelkaufleute von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 600.000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen.

In Österreich sind dies der § 191 Inventar und § 192 Inventurverfahren des UGB. In der Schweiz ist es der OR 958c. Im Schweizer Obligationenrecht wird das Inventar jedoch im Gegensatz zu den deutschen und österreichischen Gesetzen nicht definiert. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass ein Inventar aufgestellt werden muss.

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