Читать книгу Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien - Nicole Franke - Страница 8

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2 Die Pflegegrade

2.1 Unterscheidung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit


Aus den Begutachtungs-Richtlinien

Das neue Begutachtungs-Instrument innerhalb der aktuellen Begutachtungs-Richtlinien berücksichtigt sowohl körperliche Beeinträchtigungen, als auch kognitive / psychische Einbußen und Verhaltensauffälligkeiten, die einen spezifischen Unterstützungsbedarf nach sich ziehen und/oder für die alltägliche Durchführung der Pflege ein erhebliches Erschwernis darstellen können. Einbezogen wird auch die Teilnahme an sozialen, kulturellen und weiteren außerhäuslichen Aktivitäten.

Unterscheidung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit:

Hilfebedürftigkeit: Hilfebedürftigkeit ist definiert als Beeinträchtigung der Selbständigkeit, die personelle Hilfe bei der Haushaltsführung und / oder außerhäuslichen Aktivitäten notwendig macht. Die Abgrenzung zur Pflegebedürftigkeit liegt darin begründet, dass die in diesem Bereich erforderlichen Hilfen primär keinen pflegerischen Charakter haben. Es handelt sich vielmehr um Formen der hauswirtschaftlichen Unterstützung und um soziale Hilfen kompensatorischer und beratender Art. Die Erhebung erfolgt unter dem Punkt „weitere versorgungsrelevante Informationen“.

Pflegebedürftigkeit: Die Pflegebedürftigkeit setzt sich aus der Einstufung der Module 1 – 6 zusammen. Die einzelnen Module fließen in unterschiedlicher Gewichtung (siehe Kapitel 12) in die Gesamtbewertung ein.

Zuordnung der Module:


2.2 Einstufung Hilfebedürftigkeit und Pflegebedürftigkeit


Hilfebedürftigkeit

Die Einschränkungen innerhalb der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung fließen nicht in die Ermittlung der Pflegegrade ein. Die Einschätzung der Selbständigkeit darin können aber für die individuelle Versorgungsplanung und / oder Beratung wichtig sein.


Pflegebedürftigkeit

Grad der Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt Es können maximal 100 Punkte erreicht werden:
PflegegradeDefinitionPunktewert
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten12,5 – unter 27
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeitenab 27 – unter 47,5
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeitenab 47,5 – unter 70
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeitenab 70 – unter 90
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgungab 90 –100 sowie besondere Bedarfskonstellation (siehe Kapitel 12.2)

2.3 Die 4-stufige Skala zur Beurteilung der Selbständigkeit


Definitionen:Selbständigkeit ist definiert als Fähigkeit einer Person, eine Handlung bzw. Aktivität alleine, d. h. ohne Unterstützung durch andere Personen oder unter Nutzung von Hilfsmitteln durchzuführen. Dementsprechend liegt eine Beeinträchtigung der Selbständigkeit vor, wenn personelle Hilfe erforderlich ist. Unter personeller Hilfe versteht man alle unterstützenden Handlungen, die eine Person benötigt, um die betreffenden Aktivitäten durchzuführen. Die Beurteilung erfolgt auch dann, wenn die Person die betreffende Aktivität in ihrem Lebensalltag nicht (mehr) durchführt (z. B. Treppensteigen). Ob personelle Hilfe durch Pflegepersonen oder Pflegekräfte erbracht wird, ist für die Bewertung nicht relevant.Die Beurteilung der Selbständigkeit erfolgt in den Modulen 1, 4 und 6, sowie in Modul 5 unter Punkt 4.5.16 mittels einer 4-stufigen Skala und umfasst folgende Ausprägungen:0 = selbständig1 = überwiegend selbständig2 = überwiegend unselbständig3 = unselbständig
0 = selbständig:Die Person kann die Handlung bzw. Aktivität in der Regel selbständig durchführen. Möglicherweise ist die Durchführung erschwert oder verlangsamt oder nur unter Nutzung von Hilfs- / Pflegehilfsmitteln möglich. Entscheidend ist jedoch, dass die Person keine personelle Hilfe benötigt. Vorübergehende oder nur vereinzelt auftretende Beeinträchtigungen sind nicht zu berücksichtigen.
1 = überwiegendselbständig:Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur geringer, mäßiger Aufwand für die Pflegeperson. Überwiegend selbständig ist eine Person also dann, wenn lediglich folgende Hilfestellungen erforderlich sind:➤ Unmittelbares Zurechtlegen, Richten von Gegenständen meint die Vorbereitung einer Aktivität durch Bereitstellung sächlicher Hilfen, damit die Person die Aktivität dann selbständig durchführen kann Dabei wird vorausgesetzt, dass die Umgebung der antragstellenden Person so eingerichtet wird, dass die Person so weit wie möglich selbständig an alle notwendigen Utensilien herankommt und diese nicht jedes Mal angereicht werden müssen. Wenn dies aber nicht ausreicht (z. B. die Seife nicht von der Ablage am Waschbecken genommen werden kann, sondern direkt in die Hand gegeben werden muss), führt diese Beeinträchtigung zur Bewertung überwiegend selbständig➤ Aufforderung bedeutet, dass die Pflegeperson (ggf. auch mehrfach) einen Anstoß geben muss, damit der Betroffene die jeweilige Tätigkeit allein durchführt➤ Auch wenn nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, ist die Person als überwiegend selbständig zu beurteilen (punktueller Hilfebedarf, der lediglich an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs auftritt)➤ Einzelne Hinweise zur Abfolge der Einzelschritte meinen, dass zwischenzeitlich immer wieder ein Anstoß gegeben werden muss, dann aber Teilverrichtungen selbst ausgeführt werden können➤ Unterstützung bei der Entscheidungsfindung bedeutet, dass z. B. verschiedene Optionen zur Auswahl angeboten werden, die Person danach aber selbständig handelt.➤ Partielle Beaufsichtigung und Kontrolle meint die Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird (ggf. unter Hinführung zu weiteren Teilschritten oder Vervollständigung) sowie die Kontrolle der korrekten und sicheren Durchführung. Hierzu gehört auch die Überprüfung, ob Absprachen eingehalten werden➤ Punktuelle Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass nur einzelne Handreichungen erforderlich sind, die Person den überwiegenden Teil der Aktivität aber selbständig durchführt➤ Anwesenheit aus Sicherheitsgründungen: wenn eine Person eine Aktivität ausführen kann, aber aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen (z. B. Sturzgefahr, Krampfanfälle) die Anwesenheit einer anderen Person benötigt, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu
2 = überwiegendunselbständig:Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Alle der o.g. Hilfeformen können auch hier von Bedeutung sein. Weitergehende Unterstützung umfasst vor allem:➤ Ständige Motivation im Sinne der motivierenden Begleitung einer Aktivität (notwendig vor allem bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung)➤ Ständige Anleitung bedeutet, dass die Pflegeperson den Handlungsablauf nicht nur anstoßen, sondern die Handlung demonstrieren oder lenkend begleiten muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Betroffene trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Aktivität nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann➤ Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle unterscheidet sich von der genannten „partiellen Beaufsichtigung und Kontrolle“ nur durch das Ausmaß der erforderlichen Hilfe. Es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft (siehe Kapitel 2.4) erforderlich➤ Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität bedeutet, dass ein erheblicher Teil der Handlungsschritte durch die Pflegeperson übernommen wird
3 = unselbständig:Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung und Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen. Eine minimale Beteiligung ist nicht zu berücksichtigen (z. B. wenn sich die antragstellende Person im sehr geringen Umfang mit Teilhandlungen beteiligt).

2.4 Unmittelbare Eingriffsbereitschaft


Im Rahmen der Begutachtung wird hinterfragt, in welchem Umfang zwischen den (planbaren) pflegerischen Tätigkeiten die Präsenz einer Pflegeperson/Pflegekraft im Wohnbereich/in Rufnähe erforderlich ist, um ggf. kurzfristig eingreifen zu können. Für die Versorgungssituation und die Belastung der Pflegeperson ist entscheidend, ob und wie lange der Pflegebedürftige in der gewohnten Umgebung alleine gelassen werden kann, z. B. um außerhäusliche Besorgungen machen zu können. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund die Präsenz erforderlich ist, z. B. wegen kognitiven Beeinträchtigungen mit psychischen Problemlagen oder nicht planbarer Unterstützungsmaßnahmen z. B. beim Toilettengang oder krankheitsbedingten Anforderungen und Risiken.

Häufigkeit:Definition
neines besteht keine Notwendigkeit der Präsenz außerhalb der pflegerischen Hilfen. Die Person ist in der Lage, sich selbst zu helfen oder eigene Bedürfnisse zurückzustellen, bis Hilfe eintrifft, oder per Telefon Hilfe zu mobilisieren
mehrmals täglichdie Person bedarf mehrmals täglich der Beobachtung, um zu erkennen, wann ein Eingreifen erforderlich ist. Sie ist aber noch in der Lage, im gewohnten Umfeld über einige Stunden alleine zurechtzukommen. Sie wäre allerdings mit außergewöhnlichen Situationen überfordert
überwiegendPräsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist überwiegend erforderlich. Die Person kann zwischen den pflegerischen Handlungen auch mal für ca. eine Stunde alleine gelassen werden
durchgehendPräsenz einer Pflegeperson in Rufnähe ist durchgehend erforderlich
Achtung: die Notwendigkeit einer unmittelbaren Eingriffsbereitschaft ist u. a. für die Einstufung in „über-wiegend unselbständig“ ausschlaggebend, d. h. die Intensität von Anleitung und Beaufsichtigung hin- sichtlich der Erforderlichkeit der Präsenz der Pflegeperson in Rufnähe, als Voraussetzung einer unmittel- baren Eingriffsmöglichkeit, macht die Unterscheidung der Bewertungen überwiegend selbständig und überwiegend unselbständig aus!Daher: Legen Sie bei Ihren Beschreibungen der Hilfeformen Anleitung und Beaufsichtigung insbesondere auch den Umfang der Präsenz der Pflegepersonen aussagekräftig dar! Beispiele dazu finden Sie in den Kapiteln 4 – 9.

2.5 Praxistipps und Formulierungshilfen

Vermeiden Sie Missverständnisse …

Die meisten Pflege- und Betreuungsdokumentationssysteme sind nach den Formen der Hilfe aufgebaut. Die Formen der Hilfeleistungen sind zwar kein direkter Bestandteil des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mehr, bleiben aber dennoch erhalten. Die bisherigen Formen der Hilfe, ausgenommen der Unterstützung in ihrer früheren Bedeutung, finden auch in den neuen Begutachtungs-Richtlinien weitere Anwendung. Gerade die Anleitung im Sinne der aktivierenden Pflege bleibt ein wichtiger Bestandteil der Leistungserbringung, und spielt durch den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eine noch größere Rolle. Lediglich die Unterstützung hat eine neue übergreifende Bedeutung, diese benennen Sie einfach in Vor- und Nachbereitung um.

Daher: Beschreiben Sie Fähigkeiten und Einschränkungen mit den Formen der Hilfe. Wichtig ist, dass sich dabei Art und Intensität aussagekräftig abbildet und abschließend den zutreffenden Bewertungen (Selbständigkeit; Beeinträchtigungen der Fähigkeiten) zugeordnet wird.

2.5.1 Anwendung der Formen der Hilfe bei der Beschreibung bzw. Beurteilung der Selbständigkeit

Die Bedeutung und Definition der Formen der Hilfe:

Vor- und Nachbereitung (V/N) frühere Unterstützung

Definition:Es handelt es sich ausschließlich um vor- und nachbereitende Tätigkeiten in Bezug auf eine Verrichtung. Das bedeutet, den Pflegebedürftigen durch Bereitstellung sächlicher Hilfen in die Lage zu versetzen, eine Verrichtung durchzuführen.
Art und Umfang –Beispiele:➤ der Pflegebedürftige kann sich zwar fortbewegen, es muss jedoch der Rollator bereitgestellt werden➤ beim Waschen muss das Waschwasser vorbereitet, der Waschlappen angereicht und das Waschwasser entsorgt werden. Den Waschvorgang kann der Pflegebedürftige jedoch nach Vor- bzw. Nachbereitung ohne weitere Hilfe durchführen➤ beim Ankleiden müssen die entsprechenden Kleidungsstücke aus dem Schrank bereitgelegt werden
FormulierungsbeispieleVor- undNachbereitung:Kann sich nach Bereitstellen des Rollators von…nach… sicher fortbewegenKann sich nach Vorbereitung des Waschwassers und Anreichen des Waschlappens in die Hand, das Gesicht, die Arme und den vorderen Oberkörper waschenKann sich, nach Bereitlegen der Kleidungsstücke aus dem Schrank, ankleiden

Teilweise Übernahme (tÜ)

Definition:Bei der teilweisen Übernahme werden in Abgrenzung zur Vor- und Nachbereitung unmittelbare personelle Hilfen bei der Durchführung einer Verrichtung berücksichtigt. Teilweise Übernahme bedeutet, dass die Pflegeperson einen Teil einer Verrichtung übernimmt. Bei Menschen mit gerontopsychiatrischen Einschränkungen kann eine teilweise Übernahme z. B. auch dann erforderlich sein, wenn von der Verrichtung wiederholt abgeschweift wird oder die Verrichtung trotz Anleitung zu langsam und umständlich ausgeführt wird (z. B. beim Waschen besteht dadurch die Gefahr der Unterkühlung).
Art und Umfang –Beispiele:➤ der Pflegebedürftige kann sich das Gesicht und den vorderen Oberkörper waschen und abtrocknen, der Rücken und Unterkörper muss von der Pflegeperson übernommen werden➤ der Pflegebedürftige beginnt zu Essen, ermüdet jedoch nach der Hälfte der Mahlzeit, so dass die restliche Nahrung durch die Pflegeperson eingegeben werden muss➤ der Pflegebedürftige führt die Waschung durch, diese entspricht jedoch teilweise nicht den hygienischen Anforderungen, so dass eine Nachreinigung einzelner Körperteile notwendig ist
Formulierungsbeispieleteilweise Übernahme:Kann sich das Gesicht und den vorderen Oberkörper waschen und trocknen. Aufgrund eingeschränkter Beweglichkeit der Arme durch xxx, erfolgt die Reinigung des Rückens und des Unterkörpers durch die Pflegeperson – kürzer: Rest durch PPKann sich den vorderen Kopfbereich kämmen, Hinterkopf muss, aufgrund eingeschränkter Beweglichkeit und starker Schmerzen beim Anheben der Arme, durch die Pflegeperson übernommen werdenKann sich den Mund ausspülen, die Zahnreinigung muss, nachdem der Sinn der Verrichtung nicht eingesehen wird, wodurch sie nicht aktivierbar ist, durch die Pflegeperson übernommen werden.

Anleitung (A)

Definition:Bedeutet, dass die Pflegeperson bei einer konkreten Verrichtung den Ablauf der einzelnen Handlungsschritte oder den ganzen Handlungsablauf anregen, lenken und/oder demonstrieren muss. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Pflegebedürftige trotz vorhandener motorischer Fähigkeiten eine konkrete Verrichtung nicht in einem sinnvollen Ablauf durchführen kann.Kann erfolgen:⊠ verbal⊠ nonverbal durch Gestik (z. B. Zuprosten), Demonstration (z. B. Vormachen Zahnputzbewegung)⊠ nonverbale Impulsgebung (z. B. Richtung beim Gehen weisen durch Auflegen der Hand mit richtungsweisender Berührung)
Art und Umfang –Beispiele:➤ Anleitung im Sinne einer einfachen Aufforderung, d. h. Motivation zur Durchführung der Verrichtung➤ Anleitung im Sinne ständiger Aufforderungen, d. h. bis hin zur durchgehenden Motivierung während der Verrichtung - Pflegekraft ist zeitlich und örtlich gebunden➤ Punktuelle Anleitung je nach Tagesform➤ Kleinschrittigste Anleitung zur Durchführung der VerrichtungBeispiele➤ der Pflegebedürftige kann zwar seine Mahlzeit aufnehmen, tut dies jedoch nicht, wenn er dazu nicht aufgefordert wird➤ der Pflegebedürftige kann sich aufgrund seiner motorischen Fähigkeiten anziehen, muss jedoch ständig dazu angeleitet werden, die Verrichtung in der richtigen Reihenfolge durchzuführen➤ der Pflegebedürftige beginnt sich zwar zu rasieren, hört jedoch mitten in der Rasur aufgrund von Ablenkung („Fleck auf dem Waschbecken, welcher nun vordergründig zu entfernen ist“) auf, d. h. vollendet die Verrichtung nicht, so dass Anleitung im Sinne ständiger Motivation notwendig ist➤ der Pflegebedürftige sieht keinen Sinn in der Waschung, so dass er in Form von Anleitung (ständige Aufforderung) zeitaufwendig davon überzeugt bzw. dazu überredet d. h. motiviert, werden muss.

Beaufsichtigung (B)

Definition:Es steht zum Einen die Sicherheit beim konkreten Handlungsablauf im Vordergrund. Zum Anderen kann es um eine Kontrolle darüber gehen, ob die betreffende Verrichtung in der erforderlichen Art und Weise durchgeführt wird. Eine Aufsicht, die darin besteht, zu überwachen, ob die erforderlichen Verrichtungen des täglichen Lebens überhaupt ausgeführt werden, und lediglich dazu führt, dass gelegentlich zu bestimmten Handlungen aufgefordert werden muss, reicht nicht aus. Nur konkrete Beaufsichtigung, Überwachung und/oder Erledigungskontrollen sind zu berücksichtigen, die die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer personeller Hilfe. Eine allgemeine Beaufsichtigung zählt nicht dazu.
Art und Umfang –Beispiele:➤ Durchgehende Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit, z. B. Beaufsichtigung beim Rasieren, da durch unsachgemäße Benutzung der Klinge und/oder des Stroms eine Selbstgefährdung gegeben ist oder auch aufgrund einer bestehenden Sturzgefahr (nachgewiesen anhand einer systematischen Sturzrisikoerfassung) beim Gehen, bei Aspirationsgefahr bei der Nahrungsaufnahme usw.➤ Durchgehende Beaufsichtigung im Sinne einer Erledigungskontrolle, z. B. wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen ständig unterbricht oder „abschweift“ (z. B. Nahrungsaufnahme wird ständig abgebrochen mit Entfernen vom Essplatz; Waschung wird durch Fleck am Spiegel, der nun vordergründig entfernt werden muss, abgebrochen)➤ Durchgehende Beaufsichtigung im Sinne einer Durchführungskontrolle (z. B. der Pflegebedürftige wäscht sich zwar, hält dabei jedoch nicht die angemessene Reihenfolge ein, d. h. beginnt beispielsweise im Intimbereich um danach das Gesicht zu waschen oder der Pflegebedürftige führt keine, den hygienischen Anforderungen entsprechende Waschungen aus oder der Pflegebedürftige zieht die Bekleidung in der falschen Reihenfolgen an, d. h. z. B. das Unterhemd über den Pullover usw.)➤ Punktuelle Beaufsichtigungen in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen
FormulierungsbeispieleAnleitung und Beaufsichtigung:➤ Kann sich unter kleinschrittiger Anleitung und durchgehender Beaufsichtigung im Sinne von Durchführungs- und Erledigungskontrollen das Gesicht und den vorderen Oberkörper waschen und trocknen. Die Reihenfolge wird ansonsten nicht eingehalten und die Verrichtung nicht vollendet➤ Kann mit dem Rollator ca. 20 Schritte gehen. Nachdem sie den Rollator aufgrund der zeitweisen situativen Desorientiertheit nicht sachgemäß handhaben kann, d. h. die „Geschwindigkeit des Schiebens“ über der „Geschwindigkeit der Schrittfolge“ liegt, sie ihre eigenen Fähigkeiten überschätzt (Selbstgefährdung) und zudem noch an zeitweise starkem Schwindel leidet, besteht eine sehr hohe Sturzgefahr. Daraus resultiert zur Wahrung der Sicherheit ein kleinschrittiger Anleitungsbedarf und durchgehende Beaufsichtigung➤ Aufgrund starker depressiver Verstimmungen und Situationsverkennungen, sieht sie den Sinn der Waschung nicht ein. Zur Gewährleistung der Durchführung der Verrichtung besteht der Bedarf ständiger Aufforderungen im Sinne von zeitaufwendiger Umstimmungs- und Motivationsarbeit. Zur Sicherstellung der Wahrung der hygienischen Anforderungen ist eine durchgehende Beaufsichtigung notwendig➤ Ist manuell zur Nahrungsaufnahme in der Lage, leidet jedoch unter einem verringerten Hungergefühl, so dass der Sinn der Verrichtung nicht eingesehen wird. Oftmals behauptet er auch, dass er schon gegessen habe. Es besteht die Gefahr von Unterernährung. Zudem verlässt er, aufgrund von Unruhe, resultierend aus seiner Demenz, immer wieder seinen Platz während der Mahlzeitenaufnahme. Daher ständige Aufforderungen im Sinne von Motivation und durchgehende Beaufsichtigung in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen zur Gewährleistung der Aufnahme einer angemessenen Nahrungsmenge.

Vollständige Übernahme (vÜ)

Definition:Bedeutet, dass die Pflegeperson alle Verrichtungen ausführt, die der Pflegebedürftige nicht ausführen kann, d. h. dass dieser keinen eigenen Beitrag zur Vornahme der Verrichtungen leisten kann. Die Hilfeform der vollständigen Übernahme greift erst dann, wenn alle anderen Hilfeformen nicht in Betracht kommen (Aktivierende Pflege).
Art und Umfang –Beispiele:➤ der Pflegebedürftige ist kognitiv und/oder körperlich nicht mehr in der Lage, sich an den Verrichtungen zu beteiligen➤ der Pflegebedürftige wäre zwar manuell/motorisch und auch von seinen geistig/kognitiven Ressourcen in der Lage, sich an den Verrichtungen zu beteiligen, ist jedoch nicht aktivierbar (Achtung: Bestehen bei einem Pflegebedürftigen noch entsprechende Fähigkeiten und kann er dennoch nicht aktiviert werden, muss dies nachvollziehbar innerhalb der Pflegedokumentation begründet werden!)
Formulierungsbeispielevollständige Übernahme:➤ Kann sich aufgrund seiner eingeschränkten Beweglichkeit in den Armen durch xxx und seiner bereits stark fortgeschrittenen Demenz nicht mehr an der Ganzkörperwäsche beteiligen. Aufforderungen können resultierend aus seiner situativen Desorientiertheit nicht mehr umgesetzt werden, daher vÜ➤ Wäre aufgrund ihrer manuellen und geistig/kognitiven Fähigkeiten zur Waschung einzelner Körperteile beim Baden in der Lage. Durch ihre starke Ängstlichkeit hält sie sich mit beiden Händen fest, daher vÜ➤ Wäre aufgrund seiner manuellen und geistig/kognitiven Fähigkeiten zur Waschung einzelner Körperteile beim Baden in der Lage. Aufgrund der bestehenden Depressionen und der daraus resultierenden sehr starken Antriebsminderung, kann er beim Baden nicht aktiviert werden, daher vÜ

Bei der Beschreibung beachten Sie Folgendes:

– Benannte Formen der Hilfe stimmen vollständig mit dem Erklärungs-/Beschreibungstext der Fähigkeiten und Einschränkungen, sowie der Maßnahmen überein– eine Kombination von Vor- und Nachbereitung, Anleitung, Beaufsichtigung und teilweiser Übernahme mit vollständiger Übernahme ist nur bei Vorliegen unterschiedlicher Tagesformen möglich; diese beschreiben und begründen Sie entsprechend (siehe Kapitel 11)

2.5.2 Zuordnung der Formen der Hilfe zu den Selbständigkeitsbeurteilungen

Ab dem Vorliegen der Beurteilung „überwiegend selbständig“ ordnen Sie nun die Formen der Hilfe wie nachfolgend zu:


überwiegend selbständig (üs)

Die Person kann den größten Teil der Aktivität selbständig durchführen. Dementsprechend entsteht nur geringer/mäßiger Aufwand für die Pflegeperson, und zwar in Form von motivierenden Aufforderungen, Impulsgebung, Richten/Zurechtlegen von Gegenständen oder punktueller Übernahme von Teilhandlungen der Aktivität.

V/N – Vor- und Nachbereitung zur Beschreibung der überwiegenden Selbständigkeit:

Es wird vorausgesetzt, dass die Umgebung des Pflegebedürftigen so eingerichtet ist, dass er so weit wie möglich selbständig an alle notwendigen Utensilien herankommt und diese nicht jedes Mal angereicht werden müssen. Nur wenn dies nicht ausreicht, greift die V/N.

Relevante Art undIntensität:➤ unmittelbares Zurechtlegen aller benötigten Gegenstände, die notwendig sind, damit der Pflegebedürftige die Verrichtung dann ohne weitere Hilfe durchführen kann➤ einzelne Handreichungen im Sinne einer Vor-/Nachbereitung (z. B. Waschlappen über die Hand stülpen; Besteck in die Hand geben)
Formulierungsbeispiele:➤ kann sich nach Bereitstellen des Rollators sicher von … nach … fortbewegen➤ kann sich nach Vorbereitung der Waschutensilien Gesicht und vorderen Oberkörper waschen und trocknen➤ kann sich nach Vorbereitung und Anreichen der Kleidungsstücke in die Hand anziehen➤ kann nach Anreichen des Bestecks in die Hand sein Essen zu sich nehmen

Teilweise Übernahme zur Beschreibung der überwiegenden Selbständigkeit:

Nur wenn diese ausschließlich an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs erforderlich wird

Relevante Art undIntensität:➤ es erfolgen ausschließlich einzelne Handreichungen➤ es besteht ausschließlich punktueller Hilfebedarf, der lediglich an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs erforderlich ist
Formulierungsbeispiele:➤ kann nach Reichen der Hand die Lage im Bett verändern➤ kann sich im Wohnbereich fortbewegen, benötigt je nach Tagesform jedoch ein gelegentliches Abstützen/Unterhaken beim Gehen➤ kann sich kämmen, bezieht jedoch den Hinterkopf nicht angemessen ein, so dass eine Nachkorrektur erforderlich ist➤ kann sich überwiegend den Oberkörper ankleiden; aufgrund der Einschränkungen der manuellen Fähigkeiten, besteht ein Hilfebedarf beim Schließen von Verschlüssen

Anleitung zur Beschreibung der überwiegenden Selbständigkeit:

Nur wenn diese partiell/punktuell an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs erforderlich wird

Kann erfolgen:

⊠ verbal

⊠ nonverbal durch Gestik (z. B. Zuprosten), Demonstration (z. B. Vormachen Zahnputzbewegung)

⊠ nonverbale Impulsgebung (z. B. Richtung beim Gehen weisen durch Auflegen der Hand mit richtungsweisender Berührung)

Schwerpunkt liegt auf:

⊠ einfachen Aufforderungen

⊠ punktuellen Aufforderungen

⊠ punktuellen Anleitungen

Die Pflegekraft ist nicht örtlich und zeitlich gebunden

Beispiele:

– der Pflegebedürftige kann zwar seine Mahlzeit aufnehmen, tut dies jedoch nicht, wenn er dazu nicht aufgefordert und währenddessen punktuell daran erinnert wird

– der Pflegebedürftige kann sich aufgrund seiner motorischen Fähigkeiten anziehen, muss jedoch punktuell aufgefordert werden, die Verrichtung in der richtigen Reihenfolge durchzuführen

– der Pflegebedürftige sieht keinen Sinn in der Waschung, so dass er in Form von Anleitung punktuell davon überzeugt bzw. dazu überredet, d. h. motiviert, werden muss

Relevante Art undIntensität:➤ Unterstützung bei der Entscheidungsfindung; d. h. verschiedene Optionen werden zur Auswahl angeboten (z. B. Auswahl von Beschäftigungsangeboten)➤ einfache oder mehrfache Aufforderungen, die dem Pflegebedüftigen einen Anstoß geben, die Verrichtung durchzuführen➤ einzelne Hinweise zur Abfolge der Einzelschritte, d. h. es wird ein Anstoß gegeben, dass Teilverrichtungen dann selbst ausgeführt werden; punktueller Hilfebedarf, der an einzelnen Stellen der Teilverrichtung notwendig ist
Formulierungsbeispiele:➤ kann sich nach einmaliger bis mehrmaliger Aufforderung Gesicht und vorderen Oberkörper waschen und trocknen➤ kann seine Bekleidung nach Aufforderungen und Vorschlagen verschiedener Möglichkeiten auswählen➤ beginnt nach Aufforderung mit dem Essen➤ nimmt nach Aufforderung Getränke zu sich, zeitweise wiederholte punktuelle Aufforderungen/Erinnerungen im Sinne von Motivation, damit sichergestellt ist, dass SollTrinkmenge erreicht wird➤ kann unter Aufforderung im Sinne von Orientierungshinweisen die Toilette aufsuchen

Beaufsichtigung zur Beschreibung der überwiegenden Selbständigkeit:

Nur wenn diese partiell/punktuell an einzelnen Stellen des Handlungsablaufs erforderlich wird

Mögliche Formen/Auslöser für Beaufsichtigung:

⊠ Punktuelle Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit

⊠ Punktuelle Beaufsichtigung in Form einer Erledigungskontrolle

⊠ Punktuelle Beaufsichtigung in Form einer Durchführungskontrolle

Es können alle Formen/Auslöser der Beaufsichtigung miteinander kombiniert sein, d. h. der Pflegebedürftige muss sowohl zur Wahrung der Sicherheit als auch im Sinne einer Durchführungs- und Erledigungskontrolle vereinzelt/zeitweise beaufsichtigt werden

Die Pflegekraft ist nicht örtlich und zeitlich gebunden

Beispiele:

– der Pflegebedürftige ist sturzgefährdet und muss zur Wahrung der Sicherheit punktuell/zeitweise beaufsichtigt werden (Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit)

– der Pflegebedürftige schweift während des Waschens zeitweise ab und muss punktuell beaufsichtigt werden, um sicherzustellen, dass die Verrichtung vollendet wird (Beaufsichtigung in Form einer Erledigungskontrolle)

– der Pflegebedürftige zieht sich zeitweise nicht in angemessener Reihenfolge an und muss punktuell beaufsichtigt werden (Beaufsichtigung in Form einer Durchführungskontrolle)

Relevante Art undIntensität:➤ Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird➤ Kontrolle des Einhaltens von Absprachen➤ Kontrolle der korrekten Durchführung einer Handlung/Verrichtung➤ eine Handlung kann durchgeführt werden, aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen ist die punktuelle/zeitweise Anwesenheit der Pflegeperson notwendig
Formulierungsbeispiele:➤ kann sich fortbewegen, je nach Tagesform besteht Sturzgefahr, daher punktuelle Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit➤ kann sich ankleiden, hält jedoch vereinzelt/zeitweise die richtige Reihenfolge nicht ein, daher punktueller Beaufsichtigungsbedarf im Sinne einer Durchführungskontrolle➤ schweift während der Waschung zeitweise ab und führt diese dann nicht immer zu Ende, daher punktueller Beaufsichtigungsbedarf im Sinne einer Erledigungskontrolle

überwiegend unselbständig (üu)

Die Person kann die Aktivität nur zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Es sind aber Ressourcen vorhanden, so dass sie sich beteiligen kann. Dies setzt ggf. ständige Anleitung oder aufwendige Motivation auch während der Aktivität voraus. Teilschritte der Handlung müssen übernommen werden. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, Impulsgebung, wiederholte Aufforderungen oder punktuelle Unterstützungen reichen nicht aus. Alle benannten Hilfeformen innerhalb des Abschnitts „überwiegend selbständig“, können auch hier von Bedeutung sein, reichen allerdings allein nicht aus.

Teilweise Übernahme zur Beschreibung der überwiegenden Unselbständigkeit:

Nur wenn die Übernahme eines erheblichen Teils der Handlungsschritte erforderlich ist

Relevante Art undIntensität:➤ es sind noch Ressourcen vorhanden, der Pflegebedürftige kann sich jedoch nur noch zu einem geringen Teil beteiligen➤ es erfolgen umfassende Übernahmen der Handlungsschritte
Formulierungsbeispiele:➤ kann sich unter Abstützen der Arme und des Rückens im Wohnbereich fortbewegen➤ kann sich bei der Ganzkörperwäsche am Waschen und Trocknen des Gesichts und der Hände beteiligen, aufgrund erheblichen Bewegungseinschränkungen durch …, restliche Körperteile durch die Pflegeperson

Anleitung zur Beschreibung der überwiegenden Unselbständigkeit:

Nur wenn diese umfassend erforderlich ist

Kann erfolgen:

⊠ verbal

⊠ nonverbal durch Demonstration und/oder Impulsgebung (z. B. ständiges Vormachen der Zahnputzbewegungen)

Schwerpunkt liegt auf:

⊠ umfassenden Aufforderungen im Sinne einer motivierenden Begleitung (z. B. bei psychischen Erkrankungen mit Antriebsminderung)

⊠ kleinschrittigen Anleitungen mit lenkenden Begleitungen

Die Pflegekraft ist umfassend bzw. komplett örtlich und zeitlich gebunden

Beispiele:

– der Pflegebedürftige kann zwar seine Mahlzeiten aufgrund der bestehenden manuellen/motorischen Fähigkeiten aufnehmen, muss jedoch zu jeder Handlungssequenz kleinschrittig angeleitet werden

– der Pflegebedürftige kann sich aufgrund seiner motorischen Fähigkeiten anziehen und beginnt ggf. auch damit, muss jedoch aufgrund erheblicher Antriebsminderung durchgängig aufgefordert werden, die Verrichtung zu vervollständigen

– der Pflegebedürftige kann sich nur unter ständiger Aufforderung und kleinschrittiger Anleitung an den Waschungen beteiligen

Relevante Art undIntensität:➤ eine Handlung muss komplett lenkend und/oder demonstrierend begleitet werden➤ Handlungen werden immer wieder unter- und/oder abgebrochen, so das umfassende motivierende Begleitung notwendig ist➤ trotz vorhandener manueller/motorischer Fähigkeiten, kann eine konkrete Handlung nicht in einem sinnvollen Ablauf durchgeführt werden
Formulierungsbeispiele:➤ leidet unter einem geringen Hungergefühl; es besteht gemäß PEMU eine erhebliche Gefahr von Unterernährung; ständige Aufforderungen bis hin zur kleinschrittigsten Anleitung während der Nahrungsaufnahmen zur Gewährleistung einer angemessenen Nahrungsmenge erforderlich➤ kann sich aufgrund der motorischen und manuellen Fähigkeiten ankleiden, durch die erheblichen Antriebsminderung wird die Verrichtung jedoch ständig unterbrochen, daher umfassender Aufforderungsbedarf im Sinne einer durchgängigen motivierenden Begleitung erforderlich➤ kann sich unter ständigen Aufforderungen und kleinschrittiger Anleitung Gesicht und Hände waschen und trocknen

Beaufsichtigung zur Beschreibung der überwiegenden Unselbständigkeit:

„Ständige Beaufsichtigung und Kontrolle“ unterscheidet sich von der „partiellen Beaufsichtigung und Kontrolle“ nur durch das Ausmaß der erforderlichen Hilfen. Trifft nur zu, wenn diese ständig erforderlich wird, d. h. es muss ständige, unmittelbare Eingriffsbereitschaft notwendig sein

Mögliche Formen/Auslöser für Beaufsichtigung:

⊠ Durchgängige Beaufsichtigung zur Wahrung der Sicherheit

⊠ Durchgängige Beaufsichtigung in Form einer Erledigungskontrolle

⊠ Durchgängige Beaufsichtigung in Form einer Durchführungskontrolle

Es können alle Formen/Auslöser der Beaufsichtigung miteinander kombiniert sein, d. h. der Pflegebedürftige muss sowohl zur Wahrung der Sicherheit als auch im Sinne einer Durchführungs- und Erledigungskontrolle durchgängig beaufsichtigt werden

Die Pflegekraft ist umfassend bzw. komplett örtlich und zeitlich gebunden

Beispiele:

– der Pflegebedürftige kann zwar seine Mahlzeit aufgrund der manuellen/motorischen Fähigkeiten aufnehmen, muss jedoch zur Gewährleistung einer angemessenen Nahrungsmenge durchgängig beaufsichtigt werden (Beaufsichtigung im Sinne einer Erledigungskontrolle)

– der Pflegebedürftige kann sich aufgrund seiner motorischen Fähigkeiten anziehen und beginnt ggf. auch damit, muss jedoch aufgrund erheblicher Antriebsminderung durchgängig beaufsichtigt werden, um sicherzugehen, dass die Verrichtung auch vollendet wird (Beaufsichtigung in Form einer Erledigungskontrolle)

– der Pflegebedürftige schweift während des Waschens ständig ab, unterbricht die Verrichtung immer wieder und führt diese auch nicht in einer hygienisch anforderungsgerechten Reihenfolge durch, daher durchgängiger Beaufsichtigungsbedarf (Beaufsichtigung kombiniert in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen)

Relevante Art undIntensität:➤ ständige Überprüfung, ob die Abfolge einer Handlung eingehalten wird➤ ständige Kontrolle der korrekten Durchführung einer Handlung/Verrichtung➤ eine Handlung kann durchgeführt werden, aufgrund erheblicher Sicherheitsrisiken ist die durchgängige Anwesenheit der Pflegeperson notwendig➤ ständige Eingriffsbereitschaft muss gewährleistet werden
Formulierungsbeispiele:➤ kann seine Mahlzeiten zu sich nehmen, aufgrund Schluckstörungen, resultierend aus seinem Apoplex, besteht eine erhebliche Aspirationsgefahr, daher zur Wahrung der Sicherheit durchgängiger Beaufsichtigungsbedarf➤ kann sich ankleiden, verwechselt jedoch ständig die Kleidungsstücke und hält die richtige Reihenfolge nicht ein, aufgrund der erheblichen Antriebsarmut wird die Verrichtung zudem immer wieder unterbrochen, daher durchgängiger Beaufsichtigungsbedarf in Form von Durchführungs- und Erledigungskontrollen

unselbständig (u)

Die Person kann die Aktivität in der Regel nicht selbständig durchführen bzw. steuern, auch nicht in Teilen. Es sind kaum oder keine Ressourcen vorhanden. Motivation, Anleitung und ständige Beaufsichtigung reichen auf keinen Fall aus. Die Pflegeperson muss alle oder nahezu alle Teilhandlungen anstelle der betroffenen Person durchführen.

Vollständige Übernahme zur Beschreibung der Unselbständigkeit:

Die Pflegeperson führt die Verrichtungen fast komplett bzw. vollständig für den Pflegebedürftigen aus

Relevante Art undIntensität:➤ der Pflegebedürftige ist kognitiv und/oder körperlich kaum noch bzw. nicht mehr in der Lage, sich an den Verrichtungen zu beteiligen
Formulierungsbeispiele:➤ kann aufgrund der erheblichen Immobilität nicht mehr gehen, die Fortbewegung erfolgt komplett im Rollstuhl durch die Pflegeperson➤ kann sich aufgrund der fortgeschrittenen Demenz in Verbindung mit der bestehenden Immobilität, nicht mehr an den Waschungen beteiligen, daher vÜ durch die Pflegeperson➤ ist aufgrund der erheblichen Einschränkungen der manuellen Fähigkeiten nicht mehr in der Lage, sein Essen zu zerkleinern und Getränke einzuschenken, daher vÜ durch die Pflegeperson

Bitte beachten Sie, dass die einzelnen Unterverrichtungen der Module hinsichtlich der 4-stufigen Bewertung auch noch themenspezifisch konkretisiert bzw. mit Legende hinterlegt sind, d. h.

– bei der Darlegung der Fähigkeiten und Einschränkungen der jeweiligen Verrichtungen hilft Ihnen zum einen diese übergeordnete Bewertungslegende, zum anderen ist die spezifizierte Legende, die den einzelnen Unterverrichtungen zugeordnet ist, ebenfalls immer hinzu zu ziehen (siehe Kapitel 4 bis 10)– werden in den spezifizierten Bewertungslegenden der Unterverrichtungen der Module nicht alle Hilfebedarfe und damit Einschränkungen der Selbständigkeit abgebildet, beziehen Sie sich in Ihrer Formulierung auf die übergeordnete Bewertungslegende– Vermeiden Sie unbedingt die drei Kardinalfehler, die zu Fehleinschätzungen führen können! Ergreifen Sie im Sinne eines wirksamen Risikomanagements konsequent und systematisch Vorbeugungsmaßnahmen zur Sicherung angemessener Pflegegrade! (siehe Kapitel 11)
Pflegegrade und die neuen Begutachtungsrichtlinien

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