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1.1.1 Gefahrenabwehr und konkrete Gefahr
ОглавлениеDie originäre Aufgabe der Polizei ist die Gefahrenabwehr. Deutschland ist ein föderaler Staat, die staatliche Gewalt ist zwischen Bund und Bundesländern geteilt. Für den Bereich der Polizei bedeutet dies, dass Polizeiaufgaben im Grundsatz in die Zuständigkeit der Bundesländer fallen; der Bund darf nur spezifische Polizeibehörden (Bundeskriminalamt und Bundespolizei) unterhalten ( Kap. 1.2). Im Hinblick auf die originäre Polizeiaufgabe der Gefahrenabwehr führt dies zu unterschiedlichen Aufgabenbestimmungen im Detail. Seit Anfang der 1970er Jahre versuchte die Innenministerkonferenz mehrfach durch sog. »Musterentwürfe« das Polizeirecht der Länder zu vereinheitlichen. Wegen politischer Differenzen gelang dies aber nur im Groben. Im bislang letzten Musterentwurf von 1986 (s. Kniesel/Vahle 1990) wird als originäre Aufgabe formuliert:
»Die Polizei hat die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.«
In fast allen Bundesländern beginnen die Polizeigesetze mit diesem Satz. Die zitierte Bestimmung begrenzt die Zuständigkeiten der Polizei, indem sie ihr die Aufgabe der Abwehr von Gefahren für bestimmte »Schutzgüter« zuweist: für die »öffentliche Sicherheit« und für die öffentliche »Ordnung«. Umgekehrt bedeutet das: Die Polizei ist nicht zuständig, wenn keine Gefahren im Raum stehen oder wenn diese Gefahren weder der öffentlichen Sicherheit noch der öffentlichen Ordnung gelten. Ob und inwieweit von dieser Aufgabenbestimmung tatsächlich eine Begrenzung ausgeht, hängt von der Bedeutung dieser Begriffe ab.
Der Begriff »öffentliche Sicherheit«, so ein anerkannter Polizeirechtskommentar, »ist außerordentlich weit.« Zum Beleg wird aus dem Bremischen Polizeigesetz (§ 2) zitiert, das »die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt« als »öffentliche Sicherheit« definiert (Denninger 2012, S. 192).