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1.2.1 Die Polizeien des Bundes
ОглавлениеPolizeiliche Zuständigkeiten und Polizeibehörden des Bundes existieren nur in wenigen Bereichen mit begrenzten Aufgaben. Das Grundgesetz erlaubt in Art. 87 u.a. die Errichtung von »Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen (und) für die Kriminalpolizei«: Als Zentralstelle wurde das »Bundeskriminalamt« eingerichtet; seit den 1990er Jahren wurde der »Bundesgrenzschutz« umgestaltet und schließlich in »Bundespolizei« umbenannt.