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1.3.2 Präventive Entgrenzungen

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In der alten Polizeiverfassung der Bundesrepublik – diese Zeit endete Mitte der 1970er Jahre – gab es – zumindest in der formalrechtlichen Zuständigkeit – eine schlichte Dreiteilung: Die Strafverfolgung war gebunden an das Vorliegen »tatsächlicher zureichender Anhaltspunkte«, die polizeiliche Gefahrenabwehr war gebunden an die Feststellung einer »konkreten Gefahr« und die Nachrichtendienste beobachteten staats- und verfassungsgefährdende »Bestrebungen« im Vorfeld kriminalisierter Handlungen.

Durch die »präventive Kehre«, die (auch) die Sicherheits- und Polizeistrategie seit den 1970er Jahren erfasst hat, sind diese Grenzen aufgeweicht worden. Besonders deutlich wird dies durch die rechtliche Definition der »vorbeugenden Verbrechensbekämpfung« als ein Unterfall polizeilicher Gefahrenabwehr. Dieser Wandel des Rechts reagierte auf ein gewandeltes Verständnis von Polizeiarbeit: nicht mehr Zuwarten zu müssen, bis eine abstrakte Gefahr sich zu einer konkreten entwickelt hatte, bis eine möglicherweise erwartbare Straftat geschehen ist, sondern frühzeitig verhindern, eben präventiv tätig sein zu können. Dieses Verständnis präventiver Polizeiarbeit zu stärken, war das erklärte Ziel der Polizeirechtsreformen.

In der liberal-demokratischen Polizeiverfassung stellen die Eingriffsschwellen polizeilichen Handelns ein zentrales Element des Schutzes vor staatlichen Eingriffen dar. Indem nun die Abwehr konkreter Gefahren um die Vorbeugung zukünftiger Straftaten erweitert wurde, wurden die Gegenstände polizeilichen Interesses erweitert. Denn unter präventiven Aspekten muss die Polizei an all jenen Sachverhalten interessiert sein, aus denen ggf. zukünftig kriminelle Handlungen entstehen könnten. War der Fokus polizeilicher Aufmerksamkeit im alten Modell durch den Bezug auf die konkrete Gefahr begrenzt, so wird er durch die »vorbeugende Verbrechensbekämpfung« (und zuletzt durch die »drohende Gefahr«) entgrenzt: Wer Kriminalität vorbeugen will, der muss die Entstehungsbedingungen und die Kontexte von Kriminalität kennen und ggf. in diesen intervenieren können. Mit anderen Worten: Der präventive Auftrag erhöht des Interesse der Polizei an sozialen Sachverhalten massiv. Zugleich verwandelt er sie in einen Akteur, der Einfluss auf die Gestaltung kriminogener oder sicherheitsrelevanter Verhältnisse nehmen muss/soll. Damit entstehen unmittelbare Bezüge zur Sozialen Arbeit ( Kap. 2.1.3).

Soziale Arbeit und Polizei

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