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1.2.4 Zusammenarbeit

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Die föderale Polizeiverfassung geht von dem Grundsatz aus, dass die polizeilichen Aufgaben von den Polizeien der Länder wahrgenommen werden. Nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmen werden die Aufgaben von den Polizeibehörden des Bundes wahrgenommen. In dem Maße, wie die räumliche Mobilität zunimmt, wie die Kommunikationsströme beschleunigt und verdichtet werden, wie der gesellschaftliche Wandel (und damit auch die möglichen Gefahren einschließlich der Kriminalitätsentwicklung) in schneller Folge und durchschlagend alle Räume und Gruppen der Gesellschaft erfasst, stößt eine solches Modell föderaler Zuständigkeiten an seine Grenzen.

Im alten Modell wurden (und werden) die Probleme auf der politischen Ebene durch die Innenministerkonferenz und deren Arbeitskreise und auf der praktischen Ebene durch Kooperationsvereinbarungen mit dem Bund und den anderen Bundesländern bearbeitet. In den letzten Jahrzehnten hat sich eine neue Kooperations- und Koordinationsform entwickelt, indem »Zentren« eingerichtet wurden, die – ohne spezifische gesetzliche Grundlage – Informationen austauschen und Aktionen koordinieren (sollen). An diesen Zentren sind nicht nur die Polizeien des Bundes und der Länder, sondern auch die Nachrichtendienste, die Staatsanwaltschaften und jeweils Behörden mit spezifischen Zuständigkeiten beteiligt (etwa das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle). Gegenwärtig arbeiten fünf Zentren. In den Zentren, die sich mit illegaler Migration (GASIM), der Internet-Auswertung islamistischer Inhalte (GIZ) und dem Schutz der Infrastrukturen vor Cyber-Angriffen (NCAZ) beschäftigen, sind nur Bundesbehörden beteiligt. Im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), das sich mit islamistischem Terrorismus beschäftigt, sowie im Gemeinsamen Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) sind auch die Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Länder vertreten.

Soziale Arbeit und Polizei

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