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1.3 Gefahrenlehre

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Der Begriff der Gefahr taucht im BPolG mehrfach auf:

§ 3 Bahnpolizei

(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, [...]

§ 14 Allgemeine Befugnisse

(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren [...]

§ 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr,[...]

§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, [...]

§ 47 Sicherstellung

Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,

1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, [...]

Gefahren lassen sich grundsätzlich durch die zeitliche Nähe des möglichen Schadenseintrittes und Intensität, d. h. das mögliche Schadensausmaß, unterscheiden.

Abgrenzung abstrakte Gefahr von der konkreten Gefahr

Abstrakte Gefahr = Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Einritt eines Schadens zwar möglich, er steht jedoch im Einzelfall noch nicht bevor.

Man spricht auch von der generellen Möglichkeit, dass ein Schaden eintritt.

Beispiel: Wenn sich Personen im Gleisbereich aufhalten, bestünde (ganz allgemein) eine Gefahr für Leib und Leben.

Konkrete Gefahr = 3-stufige bzw. 3-schichtige Polizeigefahr

Diese ist definiert in § 14 II S. 1 BPolG: Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen.

Aus dieser Definition leiten sich drei Tatbestandsmerkmale4 ab:

1. TBM2. TBM3. TBM
Gefahr im Einzelfall (konkret)Öffentliche Sicherheit oder OrdnungAufgabenbereich der BPOL §§ 1–7 BPolG

Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine konkrete Gefahr (für Leib und Leben).

Gegenwärtige Gefahr

Die gegenwärtige Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.

Hier die Kurzformel:


Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige Gefahr (für Leib und Leben).

Erhebliche Gefahr

Eine erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Legaldefinition der erheblichen Gefahr findet sich in § 14 II S. 2 BPolG.

Hier die Kurzformel:


Beispiel: Wenn sich gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.

Gegenwärtige erhebliche Gefahr

Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis für ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.

Hier die Kurzformel:


Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.

Einsatzrecht  - Basisausbildung gehobener Dienst

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