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1.1.2 Straftaten

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Wenn es um Straftaten geht, kommt häufig die typische Fallfrage auf Sie zu: Hat sich die Person strafbar gemacht?

Das Schema zur Prüfung von Straftaten ist etwas übersichtlicher als das zur Prüfung von Eingriffsmaßnahmen. Des Weiteren muss keine Entscheidung getroffen werden, welches Gesetz zur Anwendung kommt. Denn: Die in der Basisausbildung relevanten Straftaten finden sich alle im Strafgesetzbuch (StGB).

Schema zur Prüfung von Straftaten
Typische Fallfrage in der Klausur: Hat sich die Person strafbar gemacht?1. Tatbestanda) objektiver Tatbestand → Schwerpunkt Subsumtion (3er-Schritt)b) subjektiver Tatbestand → Vorsatz und ggf. besondere Absichten2. RechtswidrigkeitDie Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. → ggf. Prüfung von Rechtfertigungsgründen3. Schuld→ Ggf. Prüfung von Schuldausschließungsgründen

Für den schriftlichen Leistungstest gilt auch hier, dass entweder das ganze Schema geprüft werden muss oder auch nur einzelne Teile davon, z. B. nur der Tatbestand.

Für alle Aufsteiger/Umsteiger aus dem mittleren Polizeivollzugsdienst ist es wichtig zu wissen, dass der Vorsatz des Täters im Studium des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht beim Punkt Schuld zu prüfen ist, sondern im sog. subjektiven Tatbestand.

Zu den einzelnen Prüfungspunkten wie folgt:

1. Tatbestandsmäßigkeit (des Täterverhaltens)

1.1 Objektiver Tatbestand

= als objektive Tatbestandsmerkmale (TBM) bezeichnet man solche Tatumstände, die das äußere Erscheinungsbild der Straftat bestimmen (Gegenstände, Zustände).

Beispiel: § 223 StGB Körperverletzung

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]

Der objektive Tatbestand des § 223 StGB ist:

■ Andere Person

■ Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

1.2 Subjektiver Tatbestand

= als subjektive TBM bezeichnet man diejenigen Tatumstände, die dem seelischen Bereich und der Vorstellungswelt des Täters angehören.

a) Vorsatz: Wissen + Wollen der Tatbestandsverwirklichung

(für die meisten Delikte reicht bedingter Vorsatz aus)

b) Ggf. besondere Absichten, z. B.

■ Absicht der rechtswidrigen Zueignung, § 242 I StGB (Diebstahl)

■ Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr, § 267 I StGB (Urkundenfälschung)

2. Rechtswidrigkeit (der Tat)

Es gilt der (grundsätzliche) Merksatz: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.

Was bedeutet dieser Satz genau?

Es darf im Regelfall vermutet werden, dass aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit des Täterverhaltens die Tat auch rechtswidrig geschah.

Ausnahmen von der Rechtswidrigkeit:

■ Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, z. B. Notwehr gem. § 32 StGB

■ Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB

■ Rechtmäßige Dienst- bzw. Amtsausübung

3. Schuld (des Täters)

= bezeichnet die Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Tat im Hinblick auf die persönliche Verantwortlichkeit des Täters.

Berücksichtigung von:

■ individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten sowie

■ Beweggründen, Zielen und dem Vorleben des Täters (s. auch § 46 StGB).

Ausnahmen von der Schuld:

■ Sog. Schuldausschließungsgründe (z. B. § 19 StGB, unter 14 J.)

■ Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

Einsatzrecht  - Basisausbildung gehobener Dienst

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