Читать книгу Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung - Patrick Lerm - Страница 10

3. Datenerhebungsgeneralklausel

Оглавление

Gesetzestext (Auszug)

§ 21 BPolG (Erhebung personenbezogener Daten)

(1) Die Bundespolizei kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe erforderlich ist. […]

Denkbare Fallbeispiele

■ Den Streifenbeamten fällt im Bahnhof eine Person wegen ihres merkwürdigen Verhaltens auf. Es könnte sich um einen Taschendieb handeln. Die Beamten folgen der Person unauffällig, um zu beobachten, wohin die Person geht und was sie macht.

■ Auf einem Parkplatz im 30-km-Grenzgebiet wird durch die eingesetzte Streife ein Kfz beobachtet, welches in auffälliger Weise hin- und zurückfährt.

1. Voraussetzung – Erheben personenbezogener Daten9

Erheben umfasst das aktive Beschaffen von personenbezogenen Informationen über den Betroffenen, abhängig von Dauer und Intensität.

Personenbezogene Daten i. S. d. § 46 BDSG sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.10

2. Voraussetzung – Erforderlichkeit zur Aufgabenerfüllung

Die Erforderlichkeit der Erhebung der bestimmten personenbezogenen Daten ist dann gegeben, wenn die BPOL ihre Aufgabe (§§ 1–7 BPolG) ohne die entsprechende Datenerhebung nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann.

3. Voraussetzung – Subsidiarität

Es ist keine Maßnahme im BPolG vorhanden, welche das Erheben von personenbezogenen Daten genauer regelt.11

Denkbarer Adressat der Datenerhebungsgeneralklausel:

■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem die für die Aufgabenerfüllung personenbezogenen Daten erhoben werden → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.

Raum für eigene Notizen:

Einsatzrecht kompakt - Definitionswissen für die Grundausbildung

Подняться наверх