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4. Befragung
ОглавлениеGesetzestext (Auszug)
§ 22 BPolG (Befragung und Auskunftspflicht)
(1) Die Bundespolizei kann eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Zum Zwecke der Befragung kann die Person angehalten werden. Auf Verlangen hat die Person mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. […]
Denkbare Fallbeispiele
■ Der im 30-km-Grenzgebiet tätige Landwirt wird befragt, da er möglicherweise durch seine Tätigkeit verdächtige Personengruppen und/oder Fahrzeuge gesehen haben könnte, die im Zusammenhang mit Schleusungen bzw. unerlaubten Einreisen stehen.
■ Befragung von Fluggästen, wer den herrenlosen Koffer abgestellt hat.
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1. Voraussetzung – Tatsachen
Tatsachen sind gesicherte Erkenntnisse und begründen objektiv die Annahme, dass ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich existiert oder mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.12
2. Voraussetzung – Sachdienliche Angaben
Sachdienliche Angaben sind jede die Aufgaben der BPOL unterstützenden oder fördernden Informationen, die einen zielgerichteten Einsatz ermöglichen oder erleichtern.
3. Voraussetzung – Aufgabenerfüllung
Dies umfasst die präventive Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 1–7 BPolG.
Denkbarer Adressat der Befragung nach § 22 I BPolG:
■ Adressat kann „jedermann“ sein, bei dem aufgrund von Tatsachen anzunehmen ist, dass er sachdienliche Angaben für eine bestimmte der Bundespolizei obliegende Aufgabe machen kann → sog. Normadressat gem. § 20 II BPolG.
Raum für eigene Notizen: