Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 59

VII. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

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Die planmäßige Verwertung der Insolvenzmasse wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt oder im Laufe des Insolvenzverfahrens auftritt. Auch dann kann die durch den Plan ermöglichte Flexibilität Vorteile bieten. Auch wäre es in diesem Falle wirtschaftlich nicht sinnvoll, eine Sanierung des Schuldners oder einen Übertragungsplan auszuschließen. Denn auch bei Masseunzulänglichkeit kann der Fortführungswert des Schuldnerunternehmens größer sein als der Liquidationswert mit der Folge, dass eine Sanierung den Gläubigern und den übrigen Beteiligten Nutzen bringt.

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Im Falle der Masseunzulänglichkeit sind die Massegläubiger – mit Ausnahme der Verfahrenskostengläubiger, deren Forderungen auch dann voll zu erfüllen sind – wie am Insolvenzverfahren insgesamt auch an der Abstimmung über einen Plan beteiligt.

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Massegläubiger können einen Plan vorschlagen. Sie sind entsprechend ihrem Rang in Abstimmungsgruppen zusammenzufassen und haben diesem Rang gemäß ein Anrecht auf angemessene Beteiligung an dem durch den Plan erzielten Vermögenswert. Auch der Schutz der Minderheiten in Höhe des Liquidationswerts der Beteiligtenrechte gilt in diesem Falle für die Massegläubiger.

Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz

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