Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 43
2. Bessere Abstimmung von Insolvenz- und Kreditsicherungsrecht
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Die InsO zielt darauf, eine bessere Abstimmung zwischen Kreditsicherungs- und Insolvenzrecht zu erreichen.
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Rechte aus Kreditsicherheiten, insbesondere aus Mobiliarsicherheiten, konnten nach früherem Recht ohne jede Rücksicht auf die Bedürfnisse einer wirtschaftlich sinnvollen Verfahrensabwicklung ausgeübt werden; darin lag die Hauptursache für die Zerschlagungsautomatik des abgelösten Insolvenzrechts.
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Die dinglich gesicherten Gläubiger müssen die erforderlichen Zugeständnisse der Gläubiger individuell vereinbaren; die Koordinierungsvorteile des gemeinschaftlichen Verfahrens können nicht genutzt werden.
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Die Kosten, die durch die Feststellung und Erhaltung der Mobiliarsicherheiten entstehen, fallen der Insolvenzmasse und damit letztlich allein den ungesicherten Gläubigern zur Last; eine Abwälzung auf die gesicherten Gläubiger kann nicht erzwungen werden.
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Das Recht der Immobiliarsicherheiten ist deutlich besser mit dem Insolvenzrecht abgestimmt als das Recht der Mobiliarsicherheiten. Bei der Zwangsversteigerung werden die Verwertungskosten, in gewissen Fällen auch die Erhaltungskosten, aus dem Erlös des Grundstücks bestritten. Der Grundgedanke der Neuregelung, dass der Individualzugriff der Sicherungsgläubiger im Interesse des Insolvenzverfahrens Beschränkungen hinnehmen muss, die dadurch erlittene Einbuße aber auszugleichen ist, hatte sich im früheren Immobiliarsicherungsrecht bereits niedergeschlagen. Die InsO dehnt diesen Rechtsgedanken auf die Mobiliarsicherheiten aus.