Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 28
3. Gemeinschaftliche Haftungsverwirklichung als Hauptzweck
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Der einheitliche Hauptzweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche Verwirklichung der Vermögenshaftung. Gegenstand der Haftung ist das Vermögen des Schuldners, nicht seine gesellschafts- oder verbandsrechtliche Organisation. Das Gesetz sieht deswegen keine insolvenzrechtlichen Eingriffe in die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse des Schuldners vor. Kommen die für eine Sanierung des Schuldnerunternehmens erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht zustande, bleibt es den Gläubigern unbenommen, den Fortführungswert des Schuldnervermögens im Wege einer übertragenden Sanierung zu realisieren.
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Die gesetzliche Regelung begreift die Aufgabe der Haftungsverwirklichung in dreierlei Hinsicht. Zum einen werden alle Arten der planmäßigen Verwertung der Insolvenzmasse für Sanierungszwecke als Formen der Haftungsverwirklichung aufgefasst. Zum anderen erstreckt sich das Insolvenzverfahren auch auf die Abwicklung oder Neuordnung der nachrangigen Verbindlichkeiten, etwa kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sowie der Eigenkapitalbeiträge der am Schuldner beteiligten Personen. Schließlich wird die Verwirklichung der dinglichen Vermögenshaftung in das einheitliche Insolvenzverfahren hineinverlagert, soweit sich dadurch bessere Bedingungen für die insolvenz- oder planmäßige Verwertung des Schuldnervermögens im Ganzen erzielen lassen.
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Ziel der Haftungsverwirklichung ist damit die Abwicklung oder der planmäßige Umbau der gesamten Finanzstruktur des Schuldners unter Wahrung der haftungsrechtlichen Rangfolge der Finanzbeiträge der gesicherten Gläubiger, der einfachen Insolvenzgläubiger, der nachrangigen Insolvenzgläubiger und der Eigenkapitalgeber. Soweit nicht die Beteiligten einer abweichenden Regelung in einem Plan zustimmen, wird die zivilrechtliche Haftungslage unabhängig davon durchgesetzt, wie das Schuldnervermögen verwertet oder genutzt wird und ob dies im Wege der insolvenzmäßigen Zwangsverwertung oder gemäß einem Plan geschieht. Die zivilrechtliche Haftungsordnung ist nicht nur dann maßgeblich, wenn das Schuldnervermögen liquidiert wird, sondern auch dann, wenn es im Rahmen einer Fortführung oder Sanierung investiert bleibt, wenn also nicht nur ein Liquidations-, sondern ein Fortführungswert erzielt wird. Im Sanierungsfalle haben sämtliche Geldgeber des Schuldners ein Anrecht darauf, ihrem Rang gemäß an einem Fortführungserfolg teilzunehmen.