Читать книгу Insolvenzplan, Sanierungsgewinn, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenz - Paul Groß - Страница 26
1. Bedeutung des einheitlichen Verfahrens
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Die Schaffung eines einheitlichen Insolvenzverfahrens umfasst mehrere Zwecke. Die gesetzliche Regelung hat zur Folge, dass:
– | das Insolvenzverfahren einem einheitlichen, also unabhängig von der angestrebten Verwertungsart bestimmten Hauptzweck unterwirft: der Verwirklichung der Vermögenshaftung; |
– | eine einheitliche, vom angestrebten Verfahrensziel – Liquidation, Sanierung des Schuldners oder übertragende Sanierung seines Unternehmens – unabhängige Verfahrensstruktur einführt und die Mitsprache- und Teilhaberechte der Beteiligten einheitlich bemisst; |
– | das Instrument des Insolvenzplans nicht nur für Sanierungen, sondern für jedwede von der Zwangsverwertung abweichende Art der Masseverwertung zur Verfügung stellt; |
– | von einer förmlichen richterlichen ,,Weichenstellung“, durch die Liquidation oder Reorganisation als Verfahrensziel im Vorhinein präjudiziert wird, absieht und stattdessen den Beteiligten in jedem Verfahrensstadium flexibel die Verfahrensgestaltung und die Wahl des für sie günstigsten Verfahrensziels überlässt. |
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Nur ein solches einheitliches Verfahren wird der Forderung nach Marktkonformität gerecht. Es stellt den Beteiligten alle Verwertungsarten gleichrangig zur Verfügung. Für die einvernehmliche, privatautonome Insolvenzabwicklung besteht der größtmögliche Spielraum. Mit der Wahl der Verwertungsart oder -form (Zwangsverwertung oder Plan) sind keine Vermögensverlagerungen im Verhältnis der Beteiligten verbunden. Zur Entscheidung über Verwertungsart und -form sind allein diejenigen berufen, deren Vermögenswerte auf dem Spiel stehen.