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LEBENSBILD

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Die fünfjährige Marie Ch. mußte um 6 Uhr morgens, bei 10 Grad Kälte, nur mit einem Hemd bekleidet, den Fußboden des Vorhauses reiben. Ein Adeliger, ein Geschäftsmann wollte ich sagen, der zufällig in das Haus trat, machte die polizeiliche Anzeige. Alle ärmlichen Bewohner des weiten alten Hauses atmeten auf. Sie selbst hätten sich vor der Furie von Mutter nicht getraut, es zu tun.

Der Richter zu der Mutter: » – und was ist es mit den blutigen Striemen auf dem Leibe dieses schwächlichen todbleichen Geschöpfes?!«

»Dös Menscherl hat eh zu viel Blut – .«

Der Richter war empört und verurteilte sie zu 8 Tagen. Nach diesen acht Tagen wird sie also jedenfalls das »vollblütige Menscherl« nicht mehr den Boden des Vorhauses reiben lassen, da dort »Adelige« vorbeigehen und die Anzeige machen könnten. Im trauten Gemache, einen Knebel im Munde, gibt es verschwiegenere Martern für irgend etwas. Nun hat aber höchstwahrscheinlich diese »Mutter« eine Entschuldigung. Denn sie nahm das Mäderl von Bauersleuten weg am Lande, die es zwar sehr fürsorglich behandelten, aber immerhin 6 bis 10 Kronen monatlich erhielten. Grund genug, ein Kind als »unerträgliche Last« zu empfinden für durch Armut in einem ununterbrochenen Zustande von »reizbarer Schwäche« befindliche Nervensysteme. Grauen befällt den Allweisen erst in dem gar nicht seltenen Falle, wo Pflegeeltern ein abgöttisch geliebtes, edel gehegtes Kindchen ohne einen Kreuzer Entschädigung à tout prix behalten wollen, und die »Eltern« es nicht gestatten, sondern es nach Hause nehmen, um es der gerechten Strafe, geboren worden zu sein, unter unermeßlichen Qualen zu unterziehen, bis der Frevel seiner Geburt mit dem Tode gesühnt ist!

Richter: »Ihr Kind hat es doch dort so gut gehabt, und Sie selbst haben in zwei engen Stuben acht Kinder zu ernähren?!«

»Wo acht hungern, kann das neunte auch mithungern, soll sie’s besser haben als mir, warum?!«

Richter: »Der Bauer, der Ziehvater, hat erklärt, er setze es zur Erbin ein – .«

»Nix, dös Kind g’hört zu seine Eltern, zu seine Geschwister – .«

Das Kind wurde später zu Tode gemartert.

Ich stelle einen einfachen logischen Gesetzesantrag: »Kinder, die nachweislich es bei Zieheltern, die keinerlei Entschädigung dafür verlangen, gut haben, dürfen den Eltern, falls sie in bedrängten Verhältnissen leben, unter keiner Bedingung wieder ausgefolgt werden

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