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II. Regelungsziele des Kapitalmarktrechts

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Das Kapitalmarktrecht hatte bislang die Regelungsziele des Funktionsschutzes des Kapitalmarkts[13] und des Anlegerschutzes[14]. Beide sind miteinander verflochten, wobei ihr Verhältnis zueinander noch nicht abschließend geklärt ist. Hinzu kommt inzwischen vereinzelt die Sicherung der Finanzsystemstabilität[15]. Ob dies als drittes Regelungsziel oder als Element des Funktionsschutzes zu sehen ist, spielt für die Praxis keine Rolle.


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