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bb) Spezielle Vertrauenshaftung

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Einige Spezialvorschriften des Kapitalmarktrechts sind ausdrücklich auf den Individualschutz gerichtet und stellen selbständige Anspruchsgrundlagen dar. Mit diesen Regelungen soll die Offenlegung von relevanten Informationen sichergestellt werden. Dazu zählen die verschiedenen Ausformungen der gesetzlichen Vertrauenshaftung des Kapitalmarktrechts[19]. Das sind

- die Prospekthaftung (§§ 9 ff WpPG[20], §§ 20 ff VermAnlG[21] und § 306 KAGB[22]),
- die Emittentenhaftung (§§ 97 f WpHG)[23] sowie
- die Angebotsunterlagenhaftung (§ 12 WpÜG)[24].

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Dazu wird auch die zivilrechtliche bzw bürgerlichrechtliche Prospekthaftung gerechnet[25], deren Grundlage in einem typischerweise (Prospekthaftung ieS) oder persönlich in Anspruch genommenen Vertrauen (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB, cic; Prospekthaftung iwS) gesehen wird[26]. Diese Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn keine speziellen Prospekthaftungsregeln in Betracht kommen bzw diese Raum für die bürgerlichrechtliche Prospekthaftung lassen[27].

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