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4. Unternehmensübernahmen

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Das WpÜG regelt die Unterbreitung eines öffentlichen Kaufangebots durch einen Erwerbswilligen (Bieter) an die Aktionäre der (Ziel-)Gesellschaft[114]. Es nimmt eine Zwitterstellung ein und ist zum einen Kapitalmarktrecht (zB Publizität und Verfahrensablauf von Übernahmeangeboten) und zum anderen (Börsen-)Gesellschaftsrecht[115] (zB Verhaltenspflichten der Organe)[116].

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Auch hier erfolgt eine Überlagerung des Aktienrechts durch kapitalmarktrechtliche Regelungen (hier: des WpÜG)[117]. Das WpÜG enthält einen stärkeren Minderheitenschutz, indem der Kontrollerwerber bei einem Kontrollwechsel den Minderheitsaktionären nach § 35 Abs. 2 WpÜG grds ein Pflichtangebot machen muss und diese daher ihre Aktien an den Kontrollerwerber abgeben können. Dagegen sieht das Aktien(konzern)recht eine solche Möglichkeit lediglich im engen Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags vor (vgl § 305 Abs. 1 AktG)[118]. Außerdem tritt im WpÜG bei Übernahmeangeboten eine Kompetenzbeschränkung bzgl der aktienrechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Vorstands ein, indem er gemäß § 33 Abs. 1 WpÜG grds solche Handlungen zu unterlassen hat, durch die der Erfolg des Übernahmeangebots verhindert werden könnte.

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