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4. Organisierte Handelssysteme (OTF)

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§ 2 Abs. 7 BörsG und § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 9 WpHG umschreiben den Begriff der Organisierten Handelssysteme (Organised Trading Facilities, OTF)[94].

⇒ Definition:

Organisierte Handelssysteme sind alle von Investmentfirmen oder Marktbetreibern betriebene Systeme, welche auf organisierter Basis multiple Kauf- und Verkaufsinteressen von Dritten, bezogen auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate oder Derivate, zusammenbringen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 15 MiFIR; Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 MiFID II)[95].

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Der Betrieb eines OTF stellt eine Wertpapierdienstleistung iS des WpHG (§ 2 Abs. 8 Nr. 9 WpHG) dar. Da dies eine Finanzdienstleistung iS des KWG (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1d KWG) ist, bedarf der Betrieb einer Erlaubnis der BaFin (§ 32 Abs. 1 KWG)[96].

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Die Erforderlichkeit dieses Handelssystems wurde teilweise angesichts der inhaltlichen Nähe zu den Multilateralen Handelssystemen (MTF) bezweifelt[97]. Allerdings werden dadurch sämtliche Systeme erfasst, die keine MTF sind, sodass ein „Ausweichen“ aus dem gesetzlich geregelten Bereich (regulierter Markt, MTF) nun nicht mehr möglich ist und die meisten Over the counter-Geschäfte jetzt als OTF einzuordnen sind[98]. In einem OTF können allerdings keine Aktien und andere Gesellschaftsanteile gehandelt werden, sondern lediglich Nicht-Eigenkapitalinstrumente[99].

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Relevante Bestimmungen bzgl der OTF finden sich in § 48b BörsG, sofern der Börsenträger Betreiber eines OTF ist. Daneben enthält § 72 WpHG Pflichten für sämtliche Betreiber eines organisierten Handelssystems. § 73 WpHG bezieht sich auf die Aussetzung des Handels sowie den Ausschluss von Finanzinstrumenten. Besondere Anforderungen an organisierte Handelssysteme sieht § 75 WpHG vor[100]. Sodann ist die VO 600/2014 (MiFIR) zu beachten, welche etwa durch die DelVO 2017/567 ergänzt wird.

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Nach § 48b Abs. 1 BörsG bedarf der Betrieb eines OTF an einer Börse der schriftlichen Erlaubnis der Börsenaufsichtsbehörde[101]. Abgesehen von speziellen, in § 48b Abs. 2 ff BörsG genannten Regelungen gelten die Vorschriften des BörsG für den Freiverkehr (§ 48b Abs. 1 Satz 4 BörsG). Insbesondere darf der Börsenbetreiber ein organisiertes Handelssystem nicht innerhalb derselben rechtlichen Einheit zusammen mit einer systematischen Internalisierung betreiben (§ 48b Abs. 5 Satz 1 BörsG, § 75 Abs. 4 WpHG). Ein Unterschied zu den MTF besteht darin, dass der Börsenträger als Betreiber eines OTF einen Ermessensspielraum bzgl der Art und Weise der Ausführung eines Geschäfts, dh der Zusammenführung der Orders, hat (§ 48b Abs. 7 BörsG sowie § 75 Abs. 6 WpHG)[102].

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