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2. Anwendungsbereich der HOAI

In welcher Fassung die HOAI Anwendung findet, hängt davon ab, wann der Architektenvertrag geschlossen wurde. Für Verträge, die vor dem 18.08.2009 geschlossen wurden, ist die HOAI 1996/2002 anzuwenden. Danach gilt die HOAI 2009 und seit 17.07.2013 die HOAI 2013.

Nach § 1 HOAI 2009/2013. erfasst die HOAI nur noch die Preisgestaltung solcher der dort geregelten Leistungen, die von Auftragnehmern oder Auftragnehmerinnen mit Sitz im Inland und vom Inland aus erbracht werden. Aufgrund des Art. 16 der europäischen Dienstleitungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt) ist es Mitgliedstaaten untersagt, Architekten und Ingenieuren mit ausschließlichem Sitz im Ausland, die Anwendung der HOAI vorzuschreiben.

§ 1 HOAI 2009/2013 ist mithin Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht.

Anders ist der Geltungsbereich nach § 1 HOAI 2002 zu beurteilen, danach galt die HOAI für alle im Inland erbrachten Leistungen als zwingende Rechtsvorschrift. Streitig war bisher, ob diese Regelung einen Verstoß gegen europäisches Recht darstellte, wenn der Vertragspartner aus einem Mitgliedsstaat kam. Durch die Neuregelung der HOAI dürfte dieser rechtliche Gesichtspunkt keine Rolle mehr spielen.

Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten, Werte oder Verrechnungseinheiten außerhalb der Tafelwerte der HOAI, also z.B. bei Gebäuden und raumbildenden Ausbauten/Innenräumen unter 25.565,00 € oder über 25.564.594,00 € der anrechenbaren Kosten, sind die Honorare gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2009/2013 frei vereinbar.

Ob die HOAI angewandt wird oder nicht, hängt nicht davon ab, welcher Berufsgruppe der Auftragnehmer angehört, und in welcher Rechtsform er handelt.

Auftragnehmer kann auch eine GbR, GmbH, AG oder eine andere juristische Person sein. Vielmehr kommt es darauf an, ob Architekten- oder Ingenieurleitungen am Bau vertraglich vereinbart wurden. Sind diese allerdings bloßer Annex zur Hauptleistung, findet die HOAI keine Anwendung.

An dem wettbewerbsrechtlichen Charakter hat sich auch durch die Neufassung der HOAI nichts geändert, auch wenn sie nur für inländische Unternehmen gilt. Gemäß § 7 Abs. 3 HOAI 2009/2013 bzw. § 4 Abs.2 HOAI 2002 dürfen Mindestsätze nur durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden. Verstößt ein Auftragnehmer gegen diese Grundsätze kann ein Mitbewerber auf Unterlassung klagen. [1]

HOAI - Eine kurze Einführung

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