Читать книгу HOAI - Eine kurze Einführung - Petra Schmidt-Benner - Страница 5
Оглавление3. Prüffähigkeit der Rechnung als Voraussetzung des Honoraranspruchs
Nach § 15 Abs. 1 HOAI 2009 wird das Honorar fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung übergeben worden ist.
Nach § 15 Abs. 1 HOAI 2013 wurde als Voraussetzung der Fälligkeit für die vertragsmäßig erbrachte Leistung die rechtsgeschäftliche Abnahme eingeführt.
Gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB kann der Auftragnehmer/Architekt dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, nach deren ergebnislosem Ablauf das Werk als abgenommen gilt.[2]
Zur Frage, auf welche Weise ein Architektenwerk konkludent abgenommen wird, hat der BGH einige Grundsätze entwickel.
Eine konkludente Abnahme setzt voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls das Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, er billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Sie kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn der Architekt sein Werk abnahmefähig hergestellt hat. Erst dann kann er ein bestimmtes Verhalten des Bestellers als Billigung verstehen. Zur abnahmefähigen Herstellung gehört die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen. Hat der Architekt auch die Leistungen der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI 2002 übernommen, ist sein Werk erst dann vollendet, wenn auch diese Leistungen erbracht sind. Dabei dauert die Objektbetreuung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den Bauhandwerkern fort [3]
Leistungsphase 9 ist aufgrund der Novellierung in § 34 HOAI 2013 i.V.m. Anlage 10 geregelt. Nunmehr ist die Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr Gegenstand der Grundleistungen, vielmehr muss dies als besondere Leistung vereinbart sein.
Aufgabe des Architekten, der die Leistungsphase 9 vereinbart hat, ist aber die fachliche Bewertung von Mängeln innerhalb der Verjährungsfrist und eine Objektbegehung zur Feststellung der Mängel innerhalb der Verjährungsfrist, so dass die Abnahme bei Vereinbarung der Leistungsphase 9 erst nach Feststellung und Objektbegehung erfolgen kann.
Die Prüffähigkeit ist zu unterscheiden von der Richtigkeit der Rechnung. Eine Rechnung kann prüffähig, aber falsch sein. [4]
Der Architekt muss seine Schlussrechnung entsprechend den Bestimmungen der HOAI so aufschlüsseln, dass der Auftraggeber sie auf die rechnerische und rechtliche Richtigkeit prüfen kann. [5]
Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrages müssen sowohl die erbrachten als auch die nicht erbrachten Leistungen ausgewiesen, und die ersparten Aufwendungen und ein möglicher anderweitiger Erwerb, beispielsweise die Einnahmen aus einem Ersatzauftrag, in Ansatz gebracht werden. [6]
Der Einwand, dass die Rechnung nicht prüffähig ist, muss der Auftragnehmer in Anlehnung auf § 16 Nr. 3 VOB/B innerhalb von zwei Monaten erheben. Danach ist er mit dieser Einwendung ausgeschlossen. [7]
Außerdem muss die Rüge, den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die Prüffähigkeit nachzuholen. Deshalb müssen die Bereiche der Rechnung und die Gründe benannt sein, die eine Prüfung der Rechnung nicht ermöglichen.
Der Architekt kann dann die prüffähige Rechnung nachreichen.
Die Prüffähigkeit der Honorarrechnung muss nach § 6 Abs. 1 HOAI bestimmte Mindestangaben enthalten. Danach berechnet sich das Honorar, wie folgt:
Für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 nach den anrechenbaren Kosten des Objektes auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, soweit diese nicht vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung und für die Leistungsbilder des Teils 2, nach Flächengrößen oder Verrechnungseinheiten,
nach dem Leistungsbild,
nach der Honorarzone,
nach der dazugehörigen Honorartafel,
bei Leistungen im Bestand zusätzlich nach den §§ 35 und 36 HOAI.2009
Nach § 6 Abs. 2 HOAI 2013 sind die Leistungen bei Umbauen und Modernisierungen nach § 2 Abs. 5 und 6 HOAI 2013 zu ermitteln:
§ Anrechenbare Kosten
§ der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in analoger Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist
§ Leistungsphasen
§ Honorartafeln
§ Umbau- und Modernisierungszuschlag aus dem Honorar
Nach § 6 Abs. 2 HOAI 2013 beträgt der Umbau- und Modernisierungszuschlag 20 %, wenn die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
Die anrechenbaren Baukosten können bei Vertragsschluss auch vereinbart und damit zur Grundlage der Rechnungsstellung werden.
Die Prüffähigkeit der Honorarschlussrechnung setzt also kurz gefasst folgende Mindestangaben voraus:
die Honorarsätze,
die Honorarzone,
die anrechenbaren Kosten (ermittelt nach DIN 276),
die entsprechenden Leistungsbilder (z. B. Objektplanung für Gebäude)
die Vomhundertsätze der erbrachten Leistungsphasen.
Beträge gemäß der Honorartafeln
die erbrachten Leistungen und
im Kündigungsfall die nicht erbrachten Leistungen