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a) Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nr. 1)

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Nr. 1 macht die Begehungsweisen des § 229 a.F. (der nur die Absicht einer Gesundheitsschädigung verlangte und daher ein bloßes Gefährdungs- und Absichtsdelikt war) zu Qualifikationen der Körperverletzung und damit die „Giftbeibringung“ zu einem Erfolgsdelikt.

Gifte sind organische oder anorganische Stoffe, die chemisch oder chemisch-physikalisch wirken (z.B. Arsen, Zyankali, Gas, Pflanzengifte, Säuren). Andere gesundheitsschädliche Stoffe sind Stoffe, die mechanisch, thermisch oder infektiös wirken (zerstoßenes Glas, kochendes Wasser, Bakterien, Viren). Die Stoffe müssen nach ihrer konkreten Verwendung gesundheitsschädlich sein, sodass auch generell (abstrakt) unschädliche Stoffe des täglichen Lebens bei Überdosierung, Anwendungsart oder Alter oder Konstitution des Opfers darunter fallen[21].

Da die Gesundheitsschädigung bereits vom Grundtatbestand des § 223 vorausgesetzt wird, läuft das Wort „gesundheitsschädlich“ leer und beschränkt sich die Qualifikation auf die „Beibringung von Stoffen“. Diese nach dem Wortlaut mögliche Ausweitung (Eingabe eines harmlosen Schlafmittels in das Essen der Kinder als gefährliche Körperverletzung?) muss angesichts der Höhe der Strafdrohung einschränkend ausgelegt werden. In Betracht kommen daher nur Gifte und andere Stoffe, die zur Verursachung erheblicher oder länger dauernder Gesundheitsschäden geeignet sind[22].

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Das Beibringen wurde bei § 229 a.F. als jedes Inverbindungbringen des Stoffes mit dem Körper ausgelegt, wobei sogar eine Wirkungsweise an der Außenseite des Körpers genügte (BGH 32, 132: Begießen mit Salzsäure). Im Gegensatz zu der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 2, s.u. 2)[23] muss die Gesundheitsschädigung jedoch von dem Stoff selbst ausgehen und nicht von den mechanischen Kräften bei seiner Anwendung[24].

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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