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IV. Die fahrlässige Körperverletzung (§ 229)
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1. Wesen der Tat: Während die vorsätzliche Körperverletzung in zahlreiche Tatbestände aufgegliedert ist, werden alle Arten fahrlässiger Körperverletzung in einem Tatbestand zusammengefasst; der erhöhte Strafrahmen für beruflich zu besonderer Sorgfalt Verpflichtete wurde – wie bei der fahrlässigen Tötung (s.o. § 3 Rn. 11) – durch VO vom 2.4.1940 beseitigt. Eine Berücksichtigung der Erfolgsschwere ist nur innerhalb des Strafrahmens des § 229 möglich. Der Begriff der Körperverletzung umfasst hier den gesamten Bereich des § 223, also auch die Misshandlung (RG 32, 113).
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Die eigentlichen Probleme des § 229 liegen in der in den Allgemeinen Teil gehörigen Dogmatik der Fahrlässigkeit[63]. War ein Todeserfolg nicht voraussehbar, kann eine fahrlässige Körperverletzung übrigbleiben (OLG Köln NJW 56, 1848). Das Problem des unvermeidlichen Erfolgseintritts auch bei nichtfahrlässigem Verhalten (s.o. § 3 Rn. 5) erfährt bei § 229 die zusätzliche Komplikation, dass bei nicht fahrlässigem Verhalten eine geringere Verletzung eingetreten wäre (z.B. wäre der unvorsichtige Passant auch bei Vorbeifahrt an einem haltenden Omnibus mit Schrittgeschwindigkeit unter das Auto geraten, hätte jedoch geringere Verletzungen erlitten). Hier greift § 229 ein, da er (s.o. Rn. 5) auch die relative Verschlechterung eines Zustandes umfasst[64].
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Häufig sind die Fälle der fahrlässigen Körperverletzung durch unechte Unterlassung (OLG Bremen NJW 57, 72: Haftung des Ehemannes für Verletzungen durch den eingebrachten Hund seiner Ehefrau; BGH NJW 64, 412 u. KG VRS 11, 357: Haftung des Gastwirts; BGH VRS 13, 470: Haftung des nicht einschreitenden Autohalters für Verkehrsdelikte seines Fahrers; OLG Karlsruhe NJW 81, 1054: Haftung beim Handel mit Kfz.-Reifen). Ein Arzt kann aufgrund des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages zu Hausbesuchen verpflichtet sein (BGH NJW 61, 2068).
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2. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Antragsbedingtheit bzw. Antragsgelöstheit gemäß § 230 unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (vgl. o. Rn. 8; zur Praxis bei Verkehrsunfällen Kellner MDR 77, 626).