Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach - Страница 217
2. Der subjektive Tatbestand
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Erforderlich und genügend ist der Vorsatz, der sich insbesondere auf das Bestehen des Abhängigkeitsverhältnisses und die relative Wehrlosigkeit des Opfers zu erstrecken hat. Dass der Täter in den ersten beiden Alternativen quälen oder „roh“ misshandeln muss, steht dem nicht entgegen, dass hier auch bedingter Vorsatz ausreicht: das Gesinnungsmoment der Rohheit ist mit der Willensrichtung des dolus eventualis vereinbar (BGH NStZ 04, 95). Ebenso genügt im Falle der dritten Alternative bedingter Vorsatz bezüglich des Eintritts der Gesundheitsschädigung; dagegen schließt die „Böswilligkeit“ den dolus eventualis bei der Vernachlässigung als solcher aus (RG 72, 119).