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2. Der Tatbestand

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Eine Schlägerei verlangt einen wechselseitigen Austausch von Körperverletzungen unter mindestens 3 Personen[5]. Das Vorliegen einer Schlägerei wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Beteiligten schuldlos in sie hineingezogen wurde oder in Notwehr handelt, sofern er hierbei über bloße Schutzwehr hinausgeht[6]. Bedenklich ist es dagegen, das „tres faciunt collegium“ zu bejahen und das Vorliegen einer Schlägerei schon dann anzunehmen, wenn die Beteiligung des „Dritten Manns“ sich auf die gewaltsame Verhinderung echter Streitschlichtung beschränkt (so aber BGH 15, 369).

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Ein von mehreren gemachter Angriff verlangt mindestens zwei Personen und Einheitlichkeit von Handlung, Gegenstand und Willen, wenn auch nicht notwendig Mittäterschaft (BGH 2, 163; 31, 126). Wie auch sonst (s. z.B. § 316a, u. § 35 Rn. 49) genügt für den Angriff ein Abzielen auf einen fremden Körper[7].

Im Übrigen ist die Beteiligung zeitlich-örtlich zu verstehen, von den §§ 25–27, 28 Abs. 2 daher unabhängig. Der Täter braucht nicht selbst Körperverletzungen ausgeteilt zu haben (BGH GA 60, 213); es genügt – sofern überhaupt infolge der Beteiligung von drei Schlägern der Tatbestand des Raufhandels vorliegt – auch jede andere Gewalthandlung, so die gewaltsame Abhaltung von Friedensstiftern (insofern zutr. BGH 15, 369): Folgerichtig kommt – bei der Schlägerei – auch der Verletzte selbst als Täter in Betracht (BGH 33, 104). Notwendig ist aber ein Anschließen an die Schlägerei (BGH MDR 67, 683), nicht genügend ist daher ein „isolierter“ Zweikampf außerhalb der allgemeinen Schlägerei.

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Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz: der Täter muss wissen (BGH 2, 163), dass es sich um einen von mehreren gemachten Angriff oder eine „Schlägerei“ handelt – dieses Merkmal ersetzt jedes Wissen um konkrete Gefährdung –, dass er sich an dieser im oben genannten Sinne „beteiligt“ und dass diese Beteiligung „nicht ohne eigenes Verschulden“ zustandegekommen ist. Eine Beziehung des Vorsatzes auf den schweren Erfolg ist – Bedingung der Strafbarkeit! – abzulehnen, vielfach nicht einmal begrifflich herzustellen.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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