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I. Gesetzgeberische Entwicklung des Abschnitts
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Der 18. Abschnitt des StGB behandelt die „Straftaten gegen die persönliche Freiheit“. Inhalt und Umfang des Abschnitts haben sich seit 1871 erheblich verändert. Die §§ 232–233b wurden durch das 37. StÄG eingefügt, wobei Teile des § 234 und der §§ 180b, 181 hierher überführt wurden (die §§ 232, 233 gehörten früher zum vorausgehenden Abschnitt „Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit“ und waren durch dessen Reform durch das 6. StrRG 1998 frei geworden). § 234a wurde nach brutalen Entführungen politischer Gegner der DDR aus West-Berlin 1951 durch das „Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit“ eingefügt, zusammen mit § 241a. § 236 (Kinderhandel) wurde durch das 6. StrRG 1998 geschaffen (vorher Entführung einer Frau wider ihren Willen) und gehört zu den Straftaten gegen die Familie (s. BT 2 § 63 V). § 237 (Entführung einer minderjährigen Frau mit ihrem Willen) wurde durch das 6. StrRG 1998 abgeschafft, erhielt aber 2011 einen neuen Inhalt als Verbot der Zwangsheirat. § 238 enthielt früher das Prozesshindernis der Eheschließung bei der Entführung von Frauen und erhielt durch das 40. StÄG vom 22.3.2007 seinen jetzigen Inhalt. § 239a wurde 1936 nach einem spektakulären Kindesentführungsfall eingeführt, § 239b schließlich 1971 nach dem aufsehenerregenden Münchener Bankraub.