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II. Der Tatbestand

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Eine Nötigung begeht, wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst; das nötigende Verhalten ist rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung oder die Übelsandrohung zum angestrebten Zweck „als verwerflich anzusehen ist“.

Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1

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